Lexipedia

Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-03-07

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Da der Bundesrat an der ständerätlichen Version festhält, muss ich mich wohl auch dazu äussern.

Zum Berufsgeheimnis: Ihre Kommission hält an der von unserem Rat bereits in der Sondersession im August 1999 beschlossenen Fassung fest und setzt sich damit in Widerspruch zu Bundesrat und Ständerat, welche das Berufsgeheimnis im Rahmen der Berufsregeln in Artikel 11 Litera c regeln möchten.

Die Kommission vertritt nach wie vor die Meinung, dass das Berufsgeheimnis ein absolut zentrales Wesensmerkmal des Anwaltsberufes ist und deshalb nicht einfach unter die Berufsregeln subsumiert werden sollte. Zudem sind wir auch der Meinung, dass das Berufsgeheimnis umschrieben werden sollte, und zwar so, wie es in verschiedenen kantonalen Gesetzen oder zumindest in den Standesregeln an und für sich unumstritten formuliert ist.

Zur Diskussion Anlass gab noch die Frage, ob der Anwalt aussagen muss, wenn ihn der Klient vom Geheimnis entbindet. Die Kommission ist der Meinung, dass wir uns vor der Relativierung des Anwaltsgeheimnisses hüten sollten, dass der Klient vielmehr wie z. B. beim Beichtgeheimnis die Gewissheit haben muss, dass der Anwalt das ihm Anvertraute in jedem Fall für sich behält.

Der Bundesrat möchte diese Frage den Kantonen überlassen, und zwar bei der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechtes im kantonalen Prozessrecht. Ich erinnere daran, dass wir nächsten Sonntag über die Justizreform abstimmen und ein wichtiges Postulat darin gerade die Vereinheitlichung der Prozess- und auch der Strafprozessordnung ist.

Die Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass wir hier nicht wieder 26 verschiedene, kurzfristige Regelungen treffen sollten, denn sonst weiss in Bezug auf die Entbindung des Anwaltsgeheimnisses niemand mehr, was gilt; im einen Kanton kann der Anwalt davon entbunden werden, im anderen nicht. Man kann den Föderalismus hier auch ad absurdum führen!

Schliesslich stellt sich auch die Frage, wie man den Anwalt zu einer Aussage zwingen will; es gäbe hier grosse Vollzugsprobleme.

Ich bitte Sie deshalb, bei der Fassung Ihrer Kommission, die unbestritten geblieben ist, zu bleiben.