preparatory:AB 172582
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-19
Wortprotokoll
Zuerst zur Motion 12.3637: Diese verlangt eine Ergänzung des Binnenmarktgesetzes oder einen Spezialerlass, und zwar dahingehend, dass in der gesamten Schweiz die Detailhandelsunternehmen einen gesetzlichen Anspruch darauf haben sollen, ihre Geschäfte von Montag bis Freitag zwischen 6 und 20 Uhr und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offen zu halten. Das heisst, die Detailhändler können ihre Geschäfte so lange offen halten - sie müssen es aber nicht. Die Kantone können weiter gehende, nicht aber restriktivere Ladenöffnungszeiten gewähren. Weiter gehende oder gleich liberale Öffnungszeiten bestehen nach dem geltenden kantonalen Recht bereits vielerorts.
Der Bundesrat erachtet die Verankerung eines Anspruchs des Detailhandels auf Mindestöffnungszeiten durch das Bundesrecht als moderat und auch als opportun. Dafür lassen sich vor allem die folgenden drei Gründe angeben:
1. Mit der Bundesnorm würden die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Schweiz angeglichen. Heute bestehen an Bahnhöfen, Tankstellen und Flughäfen zunehmend Sonderregelungen, welche den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Standorten verzerren.
2. Auch der Einkaufstourismus stellt uns vor Herausforderungen. Es wird geschätzt, dass der Schweiz durch den Einkaufstourismus jährlich fünf Milliarden Franken verlorengehen. Dabei spielen auch die längeren Ladenöffnungszeiten in unseren Nachbarländern eine Rolle. Die Schweizerinnen und Schweizer haben offenbar ein Bedürfnis, auch in den Randzeiten einzukaufen. Sie sollen diese Einkäufe in unserem Land durchführen können. Wenn sie es unter der [PAGE 360] Woche bei uns nicht in den Randzeiten tun können, machen sie ihren Einkauf noch häufiger und insbesondere am Wochenende im grenznahen Ausland.
3. Dem gesellschaftlichen Wandel soll entsprochen werden. Die Erwerbsquote der Frauen steigt, und es gibt immer weniger Haushalte, aus welchen eine Person während der traditionellen Öffnungszeiten - das heisst zwischen 08.00 und 18.30 Uhr - einkaufen gehen kann. Gearbeitet wird häufig auswärts; danach gilt es, die Kinder in der Krippe abzuholen. In diesen Fällen reicht die Zeit dann nicht mehr, um vor 18.30 Uhr auch noch die Einkäufe zu tätigen. Dies ist in einigen Kantonen aber weiterhin die staatlich vorgeschriebene Schliessungszeit. Umso mehr wird dann am Wochenende - gegebenenfalls im Ausland - eingekauft.
Wenn der Detailhandel behauptet, er erziele 40 Prozent des Umsatzes am Samstag, dann wird für uns erkenntlich, warum die Motion des Ständerates für den Samstag eine Ausdehnung der Öffnungszeiten bis um 19 Uhr will - eine Schranke, die sich aus dem Arbeitsgesetz ableitet. Ginge man auf 18 Uhr, würde das Gleiche gelten wie bei der Schliessungszeit 20 Uhr an Wochentagen: Die Motion des Ständerates würde in der Hälfte der Kantone keine zusätzliche Liberalisierung bringen. Deshalb qualifizieren wir die Motion insgesamt als moderat.
Kein Gegenargument ist der Arbeitnehmerschutz: Dieser wird gemäss Bundesgericht im Arbeitsgesetz abschliessend geregelt. Es setzt weitere Grenzen als die Motion des Ständerates.
Der Bundesrat verkennt nicht, dass die Ladenöffnungszeiten dem berechtigten Schutz von Ruhe und Ordnung dienen. Unseres Erachtens sind die Vorstellungen von Ruhe und Ordnung jedoch einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen, sodass heute eine moderate Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten gerechtfertigt ist. Dass die Sonntagsruhe auch die kantonalen Feiertage - das sind insbesondere kirchliche Feiertage - einschliesst, dürfte weitherum die dominierende Auffassung sein, auch wenn nicht jeder kirchliche Feiertag in der Bevölkerung den gleichen Rückhalt hat. Die Präzisierung der Motion durch die von Nationalrat de Buman beantragte Abänderung hat auf jeden Fall ein anerkanntes öffentliches Interesse als Stütze - die Sonntagsruhe - und nimmt wahrscheinlich vorweg, was das Ergebnis eines Vernehmlassungsverfahrens zur Motion gewesen wäre.
Soweit es um die gesetzliche Lösung zur Festschreibung dieses Mindeststandards geht, erscheint eine Regelung in einem Spezialerlass, der sich auf den Binnenmarktartikel in der Bundesverfassung abstützt, als sachgerecht. Inhaltlich würden die Bestimmungen aus dem Binnenmarktgesetz abgeleitet. Namentlich würde eine Bestimmung, die analog zu Artikel 3 des Binnenmarktgesetzes formuliert würde, gewährleisten, dass kantonale und kommunale Bestimmungen fallweise zu einer Unterschreitung des Mindeststandards führen könnten, beispielsweise wenn temporäre Bedürfnisse mit Blick auf die öffentliche Sicherheit dies rechtfertigten.
Zusammengefasst gilt: Die von der Motion vorgeschlagene Liberalisierung ist moderat. Sie lässt den Kantonen einen Gestaltungsspielraum. Sie trägt der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung. Sie verwirklicht die Wirtschaftsfreiheit. Sie schafft fairere Wettbewerbsbedingungen im Detailhandel innerhalb der Schweiz, und last, but not least: Sie wirkt gegen den Einkaufstourismus. Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion anzunehmen.
Zur Motion des Ständerates 12.3791: Der Schweizer Tourismus steht trotz Silberstreifen am Horizont weiterhin unter Druck. Seit 2008 ist die touristische Nachfrage gemessen an den Hotelübernachtungen um rund 8 Prozent zurückgegangen. Die Auslandnachfrage dürfte das Vorkrisenniveau für längere Zeit nicht erreichen. Zudem deutet die aktuelle Entwicklung darauf hin, dass der Schweizer Tourismus im europäischen Vergleich Marktanteile verliert.
Während in der Schweiz in den ersten elf Monaten des Jahres 2011 die Zahl der Logiernächte im Vergleich zum Vorjahr um 2,9 Prozent abnahm, wuchs die Zahl der Ankünfte internationaler Touristen in Europa in der gleichen Zeitperiode um 3 Prozent. Dass es nicht noch schlimmer gekommen ist, ist der frühzeitigen Strategieausrichtung von Schweiz Tourismus auf neue Wachstumsmärkte, beispielsweise auf Asien, zu verdanken. Zwar hat die Zahl der Touristen aus China, Indonesien oder Taiwan zwischen 2010 und 2011 um über 50 Prozent zugenommen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich die Bedürfnisse der internationalen Kundschaft verändert haben. Insbesondere Reisegruppen aus Asien besuchen innert weniger Tage eine Handvoll Destinationen in Europa und auch in unserem Land. Shoppingerlebnisse an ausgesuchten Orten gehören dabei zum Kern des Aufenthalts. Einkaufen gehört somit zu einem Bedürfnis des Fremdenverkehrs. Er trägt zur Wertschöpfung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen in unserem Land bei.
Mit Blick auf diese Entwicklung möchte der Bundesrat dem Schweizer Tourismus neue Chancen eröffnen. Er ist deshalb bereit, unter Einbezug der Sozialpartner die Anpassung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Angriff zu nehmen.
Weshalb soll die geforderte Anpassung auf Stufe Verordnung und nicht auf Stufe Gesetz vorgenommen werden? In Artikel 27 des Arbeitsgesetzes wird festgehalten, dass von bestimmten Vorschriften des Arbeitsgesetzes abgewichen werden kann, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. In Absatz 2 Buchstabe c wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, durch Verordnung solche Sonderbestimmungen für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen, zu erlassen. Der Bundesrat ist somit zur Anpassung des heutigen Artikels 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz legitimiert.
Der Bundesrat erachtet es dabei als sehr wichtig, dass die Sozialpartner einbezogen sind, und er ist deshalb bereit, die Anpassung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter Einbezug der Sozialpartner in Angriff zu nehmen.
Herr Schelbert, Sie haben vorhin die Frage gestellt, wie die Sozialpartner denn einbezogen werden sollen: Um sie inhaltlich zu übergehen, war Ihre Aussage. Nein, Herr Schelbert, das sicher nicht. Es geht darum, dass sie im Bilde sind, es geht darum, dass sie mitdiskutieren können, dass sie mitgestalten können - der Teufel liegt nämlich auch hier im Detail -, und es geht insbesondere auch darum, dass wir niemanden überraschen. So gesehen ist es ein Angebot an die Sozialpartner, und ich hoffe natürlich, dass das Angebot wahrgenommen und konstruktiv mitgearbeitet wird.