Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-19
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-19
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zur Motion der WAK-NR 14.3011, "Kostenreduktion dank elektronischen Zollverfahrens". Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Die geforderte Ergänzung des Zollsystems hängt von den neuen Strategien der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in den Bereichen Software und Frachtapplikationen ab. Die beiden Strategien werden zurzeit erarbeitet. Mit der heutigen Technologie ist es nicht möglich, ein umfassendes Webportal zu entwickeln. Die EZV hat darum das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation beauftragt aufzuzeigen, welche Technologie geeignet wäre, diesem Problem gerecht zu werden, und welche Migrationsmöglichkeiten bestehen. Das Ergebnis werden wir bis Mitte 2014 haben. Nach aktueller Planung ist eine Ausdehnung der bestehenden Zollabfertigung via Internet für die Jahre 2016 und 2017 vorgesehen. Es muss die Planung abgewartet werden, aber bis Mitte Jahr können wir Ihnen die weiteren Schritte aufzeigen. Wir beantragen Ihnen die Annahme der Motion.
Ich komme zur Motion der WAK-NR 14.3012, "Kostenreduktion dank Flexibilität beim Grenzübertritt": Im Projekt "Überarbeitung der Zollveranlagungsprozesse", das die EZV in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft entwickelt hat und durchführt, wurde entschieden, im Rahmen des Teilprojektes zur Informatisierung des Laufzettelverfahrens den Wechsel der Grenzzollstellen in einfacher Weise zu ermöglichen. Heute ist ein solcher Wechsel ja nicht möglich [PAGE 427] beziehungsweise sehr aufwendig. Die Umsetzung der verschiedenen Teilprojekte verursacht Investitionskosten in der Höhe von 1,7 Millionen Franken. Es gibt, das möchte ich auch sagen, keine erhöhten Betriebskosten. Der zeitliche Horizont hängt von der Bewerkstelligung der technologischen Umsetzung und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab.
Ich kann Ihnen sagen, dass dieses IT-Projekt von der EZV bereits einmal eingegeben, dann aber zurückgestellt wurde, da wir eine Priorisierung vorgenommen haben. In der vorhergehenden Diskussion haben Sie bemängelt, wir würden nicht priorisieren. Wir nahmen aber eine Priorisierung vor, und dabei ist dieses Projekt ein wenig zurückgestellt worden. Mittlerweile haben wir es wieder nach vorne genommen; es wird in der Gesamtschau Ressourcen, die wir Mitte Jahr machen, wieder ein Thema sein. Ich hoffe, dass es dann durchkommt und wir bei diesem Projekt weitermachen können. Wir beantragen Ihnen also die Annahme der Motion.
Ich komme zum Postulat der WAK-NR 14.3013, "Vor- und Nachteile eines Übergangs zum Wertzollsystem für fertige Industrieprodukte". Wir beantragen Ihnen auch die Annahme dieses Postulates. Es gibt bereits einen Bericht aus dem Jahr 2006 in Erfüllung des Postulates 04.3435; Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat darauf hingewiesen. 2008 wurde jenes Postulat als erfüllt erachtet. Die Voraussetzungen haben sich seither eigentlich nicht geändert. Die Frage ist, was man jetzt macht. Die Vor- und Nachteile der beiden Systeme sind die gleichen geblieben und die Fragestellungen auch. Der Bundesrat hat sich damals bereiterklärt, im Rahmen der Doha-Runde der WTO einen Systemwechsel vorzunehmen, unter der Voraussetzung eines besseren Marktzugangs für Industrieprodukte in den Partnerländern. Diese Frage ist im Moment offen, es ist keine Einigung absehbar. Auch da haben sich die Konditionen nicht geändert. Wir sind bereit, den Bericht auf seine Aktualität hin zu überprüfen und dem Parlament einen Nachtrag dazu vorzuschlagen. Allerdings darf man sich keine Illusionen machen; wir müssen einfach einmal die Sachlage aufzeigen.
Zum Postulat der WAK-NR 14.3014, "Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises": Machen Sie sich bitte auch hier keine Illusionen über erhoffte Effekte! Im Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sind als gültige Ursprungsnachweise die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung verankert. Die einseitige Anerkennung anderer Ursprungsnachweise durch die Schweiz ist aufgrund der Bestimmungen, die wir mit der EU haben, kaum umsetzbar. Das müssen wir wissen. Zudem könnte die Schweiz die Echtheit und die Gültigkeit anderer Ursprungsnachweise nicht im Rahmen von Amtshilfe überprüfen lassen, wenn wir sie einseitig festlegten. Sinnvoller scheint es uns, andere Möglichkeiten auszuloten, damit die Hürden für Parallelimporte in die Schweiz reduziert werden können. Das ist der Bereich, in dem wir im Rahmen eines Berichtes arbeiten können. Wir werden die nötigen Abklärungen machen und sie Ihnen zur Kenntnis bringen. Wir beantragen auch dieses Postulat zur Annahme.
Ich komme zum Postulat der WAK-NR 14.3015, "Vereinfachte Erhebung der Mehrwertsteuer beim Import von Waren. System von Dänemark". Wir haben auch in der Schweiz ein vereinfachtes System für die Mehrwertsteuer beim Import von Waren. Die Steuerverwaltung erteilt gewissen steuerpflichtigen Importeuren die Bewilligung, bei der Einfuhr das Verlagerungsverfahren der Mehrwertsteuer anzuwenden, das heisst, dass der Steuerpflichtige der Zollverwaltung nicht eine Einfuhrsteuer entrichtet, sondern die Waren der Steuerverwaltung in einem Zusatzformular zur Mehrwertsteuerabrechnung deklariert. Das ist bereits heute möglich, allerdings unter kumulierten Voraussetzungen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Mehrwertsteuerabrechnung nach der effektiven Methode, die regelmässige Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse, das Führen einer detaillierten Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle und die Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens. In dieser Bandbreite wenden wir das System bereits heute an.
Sie erinnern sich daran, dass wir im Rahmen der Totalrevision der Mehrwertsteuer in den Jahren 2008/09 auch diese Fragen eingehend diskutiert haben. Damals ist man zum Schluss gekommen, dass man darauf verzichten sollte, dieses Verlagerungsverfahren auf alle steuerpflichtigen Importeure auszudehnen, nicht zuletzt auch darum, weil in der Schweiz die Mehrwertsteuer als Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet ist und die Steuer grundsätzlich auf allen Wirtschaftsstufen sowie bei der Einfuhr von Waren erhoben wird. Wenn man diesen Wechsel gemacht hätte, hätte man natürlich auch ungleiche Behandlungen riskiert. Mit diesem System hätte sich auch das Risiko für Besteuerungslücken erhöht. Damals war man der Auffassung: Nein, wir verzichten darauf.
Heute ist die Ausgangslage vielleicht eine andere, da kann man das durchaus überprüfen. Man muss aber auch sagen, dass in der EU die Ausgangslage etwas anders ist als bei uns. Zwischen EU-Staaten gibt es keine Zollgrenzen. Für Warenlieferungen eines Unternehmens von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat musste damals eine Ersatzlösung gefunden werden. An die Stelle des alten Systems mit steuerfreiem Export und Erhebung der Einfuhrsteuer im Bestimmungsstaat, das auch in den EU-Ländern galt, ist die innergemeinschaftliche Lieferung in der EU getreten. Jetzt wickeln zahlreiche Länder der EU ihren Aussenhandel hauptsächlich mit anderen EU-Staaten ab. Sie handeln auch über EU-Staaten hinaus und haben mit Drittstaaten verschiedene Systeme entwickelt. Es existieren also heute in der EU für diese Fragen unterschiedliche Systeme.
Wir sind bereit, diese Systeme zu prüfen, das heisst, in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung und der Steuerverwaltung eine Analyse der unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme der EU vorzunehmen, mögliche Verbesserungsmassnahmen für das schweizerische Steuersystem aufzuzeigen und eventuell auch umzusetzen, wenn es dann gewünscht wird.