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Casanova Corina · 2014-03-19

Casanova Corina · Graubünden · 2014-03-19

Wortprotokoll

Artikel 62 Absatz 1 verdeutlicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom Juni des letzten Jahres zum Referendum gegen die Abgeltungssteuerabkommen, dass Unterschriftenlisten den nach kantonalem Recht zur Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Behörden laufend einzureichen sind, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion der SPK-NR 12.3975, und er machte in der Vernehmlassungsvorlage auch Vorschläge, wie die Sammelfrist gesetzlich geregelt werden könnte. Er schlug nämlich vor, dass die Einreichung der noch zu bescheinigenden Unterschriften innerhalb der ersten 80 Prozent der Sammelfrist erfolgen solle; dann würde auch genügend Zeit für die Bescheinigung bleiben. Das Ergebnis der Vernehmlassung war dann aber nicht gut, und es fand sich keine mehrheitsfähige Lösung für diesen Vorschlag des Bundesrates. Die Bundeskanzlei hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Vademecum zur Stimmrechtsbescheinigung erarbeitet und den Kantonen zuhanden der Stimmregisterführer - das sind ja zumeist die Gemeinden - zugestellt. Die Bundeskanzlei hat auch einen bürgerfreundlichen Leitfaden für Initiativ- und Referendumskomitees neu erarbeitet und zugestellt.

Der Minderheitsantrag Gross Andreas will erreichen, dass die Bundeskanzlei alle Unterschriften, die bei den zuständigen Amtsstellen vor Ablauf der Sammelfrist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden, berücksichtigt. Der Bundesrat beantragt Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich möchte noch einen Blick zurück werfen: Die Referendumsfrist wurde 1996 mit Blick auf die Stimmrechtsbescheinigung von 90 auf 100 Tage verlängert. Im Gegenzug wurde klargestellt: Der Bundeskanzlei sind alle Unterschriften samt [PAGE 437] Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist einzureichen. Im Jahr 2003 wurde die Referendumsfrist aus dem Gesetz in die Verfassung gehoben. Das Bundesgericht hat die Regelung, dass die Unterschriften mitsamt den Stimmrechtsbescheinigungen einzureichen sind und die Frist nicht erstreckbar ist, in zwei Urteilen geschützt, einerseits - wir haben es gehört - in Bezug auf das Referendum gegen die Abgeltungssteuerabkommen, andererseits in einem anderen Fall.

Eine Fristerstreckung bei Stimmrechtsbescheinigungen, und darauf läuft der Minderheitsantrag hinaus, schafft Rechtsunsicherheit - ab wann darf die Bundeskanzlei verfügen? - und verschärft die Verzögerungswirkung des Referendums. Die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung des rechtlichen Gehörs, das Gebot der Begründung von Negativverfügungen und dabei einzuräumende Rechtsmittelfristen verschärfen den Zeitdruck.

Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.