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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-25

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Wir sind nun am zentralen Punkt der Verjährungsfristen bei Spätschäden, die mit Körperverletzung oder Tod enden. Sie haben in der Eintretensdebatte eindrücklich gehört, um was für Fälle es sich hier handelt. Nehmen Sie aber zur Kenntnis: Die Asbestfälle sind tragisch, und wir haben auch vom Fall Gretzenbach gehört. Aber es geht hier um eine technologieneutrale Vorlage, wie das Frau Bundesrätin Sommaruga eben ausgeführt hat. Das heisst, wir müssen eine rechtliche Normierung vornehmen, die bei allen Fällen von Spätfolgen Geltung hat. Grundsätzlich gibt es hierzu zwei Lösungsansätze. Wie Sie gehört haben, wählt der Bundesrat den ersten: Sie können damit die absolute Verjährungsfrist erhöhen. Dabei wird strittig sein, auf wie viele Jahre Sie sie erhöhen sollen.

Es gibt aber eine viel einfachere Lösung. Ich bin Frau Bundesrätin Sommaruga dankbar, dass sie selbst darauf hingewiesen hat, dass dies in der Tat die einfachste Lösung wäre. [PAGE 1775] Es ist die Lösung, die ein grosses Land in unserer Nachbarschaft kennt: Frankreich. Es ist die Lösung, die besagt, dass wir nur mehr eine relative Verjährungsfrist haben, wobei man dann darüber streiten kann, ob sie drei oder fünf Jahre betragen soll - und darauf zielt mein Minderheitsantrag ab. Was hiesse das? Es gilt immer eine Verjährungsfrist, die ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen läuft. Ab diesem Tag läuft eine drei- oder, wie ich mit meinem Minderheitsantrag fordere, eine fünfjährige Verjährungsfrist. Diese läuft immer; das heisst, diese Verjährungsfrist verjährt nie absolut. Dies ist in der Tat eine einfache Lösung, die einleuchtet und die gerecht ist, gerade weil es schwierig abzuschätzen ist, was angesichts der heutigen Technologieentwicklung tatsächlich die angemessene oberste Frist für eine absolute Verjährung wäre.

Frau Markwalder hat vorhin gefragt, woran die meisten Schadenersatzfälle scheitern würden. Es ist natürlich angesichts einer zehnjährigen Verjährungsfrist schwierig zu beurteilen, wie viele Fälle derjenigen, die schon verjährt sind, bei einer längeren Frist nicht gescheitert wären. Aber richtig ist: Wir regeln hier nur die Verjährung. Das heisst, wir regeln nur die Frist, bis wann Schäden geltend gemacht werden können, jemand auch Anspruch auf Genugtuung hat und mithin im umfassendsten Sinn schadlos gehalten wird. Das heisst, wir öffnen den Zugang zu einem Gericht, aber das bedeutet noch lange nicht, dass bei jedem Fall, bei dem heute dann zusätzlich geklagt werden kann, tatsächlich ein Schadenersatz herausspringt. Das heisst, die zusätzlichen Voraussetzungen - nämlich eine Pflichtverletzung oder ausservertraglich ein Verschulden und vor allem die natürliche und adäquate Kausalität - müssen im Prozess bewiesen werden. Wir sind also in diesem Sinne immer noch - mit Verlaub gesagt - in einem harmlosen Bereich.

Es ist mir natürlich klar, ich weiss, wie Sie schreien würden, Frau Markwalder, wenn wir hier die Frage der Beweislastverteilung diskutieren würden; das ist ja auch eine Frage, die im Raum steht. Da geht es dann um zusätzlich happige Fragen. Sie wissen, dass Frau Bundesrätin Metzler ja diesbezüglich einmal eine Vorlage aufgegleist hatte, welche die Versicherungen so schamlos zerredet haben, dass sich in der Folge niemand mehr getraut hat, das Thema wieder an die Hand zu nehmen - obwohl das natürlich ein Thema ist, das bleibt. Heute aber sind wir im harmlosen, aber wichtigen Bereich, indem wir überhaupt einmal ermöglichen, klagen zu können, also ermöglichen, über eine bestehende Klagemöglichkeit mit den Betroffenen, d. h. den Schädigern oder den Versicherungen, die sie vertreten, in Verhandlung treten zu können.

Ich plädiere dafür, dass Sie den einfachen Weg gehen, nunmehr eine relative Verjährungsfrist ins Gesetz zu nehmen. Ich habe mit Freude bemerkt, Herr Schwander, dass die SVP, gerade weil dies eine einfache Gesetzgebung wäre, durchaus Sympathie für diesen Weg bekundet. So, wie ich Sie einschätze, bestreiten Sie ja nicht, dass wir heute einen Mangel bezüglich zu kurzer Verjährungsfristen oder - sagen wir es präziser - bezüglich der Tatsache haben, dass Fälle verjähren, bei denen auch Sie der Meinung sind, man müsste weiterhin einen Schaden geltend machen können. Also, packen Sie zu, machen wir diesen Systemwechsel. Wir hätten dann eine moderne Gesetzgebung, wie sie Frankreich heute kennt.

Sollten Sie weniger mutig sein und bei der absoluten Verjährungsfrist bleiben, ersuche ich Sie, eine Verjährungsfrist zu normieren, die höher ist als dreissig Jahre. Es gibt nun den Antrag der Minderheit VI (Leutenegger Oberholzer) auf fünfzig Jahre und den Antrag meiner Minderheit V auf vierzig Jahre. Ich denke, dass fünfzig Jahre, wenn Sie bei der absoluten Verjährungsfrist bleiben, der sinnvolle Antrag ist. Es ist auch jener, der von der Vereinigung der Asbestopfer heute vorgeschlagen wird, und jener, der nach heutiger Einschätzung der Technologiefolgen angemessen ist. Ich ziehe meinen Antrag zugunsten des Antrages der Minderheit VI (Leutenegger Oberholzer) zurück. Ich sage aber schon jetzt: Für uns ist eine Gesetzgebung, die in diesem Bereich unter einer Frist von dreissig Jahren liegt, fern von Gut und Böse. Dann müssten wir nämlich sagen, dass wir eine Torpedierungsvorlage hätten, die keine wirkliche Änderung mehr in diesem entscheidenden Punkt bringen würde.

Zum Schluss: Hier geht es nicht einfach um die Frage, wie die Asbestfälle weiterhin geregelt werden; da haben wir doch Anträge bei den Übergangsfristen. Hier geht es vielmehr generell um die Frage einer technologieneutralen Vorlage.

Ich ersuche Sie, meinen Minderheitsantrag I und bezüglich der absoluten Verjährung den Antrag der Minderheit VI (Leutenegger Oberholzer) gutzuheissen.