Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-25

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Beim Verjährungsrecht geht es zwar um ein schwieriges juristisches Gestrüpp, hingegen um eine ganz einfache Frage: Wann ist der Zeitpunkt, ab dem ich als jemand mit einer Körperverletzung oder als Hinterbliebener keine Chance mehr habe, meinen Schaden auf dem Gerichtsweg geltend zu machen? Darüber streiten wir heute, und da hat es sich gezeigt, dass das heutige Recht ungenügend ist und zu kurze Verjährungsfristen kennt. Sie haben von meiner Vorrednerin eindrücklich gehört, wie es sich anfühlt, Geschädigte in einem Asbestfall zu sein. Sie haben von Frau Heim das Beispiel von Gretzenbach gehört. Im Falle der Asbestopfer gehen die Schadensanwälte - Herr Husman war bei uns in der Kommission - davon aus, dass es immer noch tausend bis zweitausend Fälle gibt, die von einer Prozesshandlung bezüglich Schadenersatz betroffen sind und über deren Schicksal letztlich unsere Beratung mitentscheidet.

Es geht aber nicht nur um eine Lex Asbest, sondern es geht um eine grundsätzliche Gesetzgebung. Diese Gesetzgebung beabsichtigt, dass bei allen Fällen von Spätfolgen, die nicht absehbar waren und die zu Körperverletzungen oder Todesfällen führen, längere Verjährungsfristen gelten. Wie Sie wissen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Asbestklage gutgeheissen. Wie Frau Markwalder richtig gesagt hat, wurde geltend gemacht, dass es keinen Zugang zum Gericht gebe. Was hat der Gerichtshof aber gesagt? Er hat die Frage der Verjährung mit der fehlenden Zugangsmöglichkeit verknüpft. Er sagt mithin, dass man, wenn die Verjährungsfrist schon abgelaufen ist, nachdem man den Schaden bemerkt hat, gar keinen Zugang mehr zum Gericht hat, um seine Ansprüche materiell geltend zu machen.

Schon vorher hat der Bundesrat eingesehen, dass Handlungsbedarf obwaltet, er schlägt ja eine dreissigjährige Verjährungsfrist vor. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings scheint uns diese Verjährungsfrist noch zu kurz bemessen. Es stellt sich aber, ich werde das nachher ausführen, auch eine grundsätzliche Frage. Ist es überhaupt richtig, am heutigen System mit absoluten Verjährungsfristen festzuhalten? Wäre es nicht sinnvoller, nur mehr eine relative Verjährungsfrist zu stipulieren, die nach Kenntnis des Schadens jeweils zu laufen beginnt? Wir schlagen Ihnen Zweiteres vor.

Wir meinen aber, Eintreten auf diese Vorlage ist dringend. Wer heute im Ernst sagen kann, es bestehe kein Handlungsbedarf, der hat nicht begriffen, in welchem Rechtsnotstand sich das schweizerische Gesetz heute befindet, nicht nur im Lichte der vorher genannten Fälle der Asbestopfer. Mich wundert, dass die FDP-Liberale Fraktion heute nicht eintreten will. Mich erstaunt, wie viele von Ihnen heute für zwanzig Jahre optiert haben. Der schweizerische Gesetzgeber muss eine moderne Gesetzgebung machen. Wir müssen die Gesetze so gestalten, dass sie rechtlich, aber auch sozial standhalten. Beim bisherigen Recht zu verbleiben heisst, dass Sie in vielen Fällen die Rechtsstellung von schwer betroffenen Opfern missachten. Das Problem können Sie nicht einfach in allen Fällen über einzelne Fonds lösen. Das kann auch nicht die Zukunft unseres Landes sein, dass immer dort, wo wir ein Problem haben, ein Fonds geäufnet wird, nur weil wir uns nicht getrauen, eine mutige Gesetzgebung zu machen, die die Fragen grundsätzlich angeht. Jetzt ist der Zeitpunkt, das Verjährungsrecht grundsätzlich neu zu regeln.

Ich ersuche Sie dringlich, einzutreten und hernach ein brauchbares Gesetz zu verabschieden.