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Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2001-12-10

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-10

Wortprotokoll

Die SP-Fraktion spricht bei der Vorlage mit zwei Zungen, das heisst, sie ist geteilter Ansicht. Ich vertrete denjenigen Teil der Fraktion, der der Meinung ist, eine gesetzliche Grundlage für diese rechtsstaatlich problematische Fahndungsform sei wichtig und richtig. Es ist eine Illusion zu meinen, es werde nicht mehr verdeckt ermittelt, wenn wir kein Gesetz dazu erlassen. Verdeckte Ermittlung hat nämlich schon bisher stattgefunden, [PAGE 1816] und zwar sowohl in den Kantonen als auch im Bereich der Zuständigkeit des Bundes, und verdeckte Ermittlung würde weiterhin stattfinden, auch wenn wir auf diese Vorlage nicht einträten. Auch wenn die verdeckte Ermittlung rechtsstaatliche Fragen aufwirft, worauf bereits mehrere Vorrednerinnen und Vorredner hingewiesen haben, so hat die Kommission mit Hilfe des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Rechtsgüterabwägung doch einen Weg gefunden, der sich unseres Erachtens rechtsstaatlich vertreten lässt. Denn man darf nicht vergessen: Die verdeckte Fahndung kommt vor allem dort zum Einsatz, wo es mit den konventionellen Fahndungsmethoden schwierig ist, die Täterschaft zu eruieren, weil alle am Delikt beteiligten Personen daran interessiert sind, dass Täterschaft und Schuld nicht nachgewiesen werden. Sie kommt also vor allem dort zum Einsatz, wo keine Opfer entstehen, die den Strafverfolgungsbehörden helfen könnten, den Tätern auf die Spur zu kommen.

Die verdeckte Fahndung kommt insbesondere bei verbotenen Geschäften wie Kriegsmaterialhandel, Geldwäscherei oder Betäubungsmittelhandel zum Zug - Delikte, die meist von Profis in grossem Stil betrieben werden und bei denen sich sehr viel Geld verdienen lässt. Wir treten auf die überarbeitete Vorlage ein, die sich von der ursprünglichen in wesentlichen Punkten unterscheidet.

Es wurde bereits darauf hingewiesen: Die Änderungen, die vorgenommen wurden, sind zahlreich. Es wurde ein restriktiver Katalog von Delikten erlassen. Die verdeckte Ermittlung darf nur dort zum Zug kommen, wo andere Fahndungsmittel nicht zum Einsatz kommen können; sie ist also subsidiär. Die Verteidigungsrechte der Beschuldigten dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese haben auch Anspruch darauf, über die verdeckte Ermittlung informiert zu werden, und der Einsatz muss richterlich genehmigt und befristet werden. Auch der Vorschlag der Bundesanwaltschaft, Führungspersonen mit einer Legende auszustatten und die Gründung von Tarnfirmen zuzulassen, wurde abgelehnt; das ist ein rechtsstaatliches Plus.

Die Ausdehnung der verdeckten Ermittlung bzw. dieses Gesetzes auf die ganze Schweiz ist zweifellos ebenfalls sinnvoll, denn die verdeckte Ermittlung lässt sich meistens nicht auf einen Kanton beschränken.

Wir werden die Minderheitsanträge Gross Jost unterstützen, wenn wir auf die Vorlage eingetreten sind, und zwar einhellig. Uns ist es wichtig, dass der Datenschutz und die Grundrechte auch in diesem Gesetz ausdrücklich verankert werden.

Ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.