Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-10
Wortprotokoll
Ich danke für diese sehr interessante Diskussion, die jetzt zum Teil noch so weit geführt hat, dass man sich die Frage gestellt hat, ob ein Unternehmen - nicht ein Unternehmer, sondern ein Unternehmen - sich überhaupt strafbar machen könne. Einfach zur Erinnerung: Artikel 102 StGB sagt ganz klar, dass ein Vergehen oder ein Verbrechen einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Artikel 102 regelt auch, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmen strafbar macht. Einfach noch zur Erinnerung: Es geht um Bussen bis zu 5 Millionen Franken. Wir sprechen hier also nicht irgendwie von Peanuts im Kleinstbereich. Damit das klar ist: Ein Unternehmen kann sich durch ein Vergehen oder ein Verbrechen strafbar machen. Deshalb stellt sich jetzt die Frage, ob es sinnvoll ist, dass man auch ein Unternehmen in einem Strafregister einträgt, wenn es sich strafbar macht. Hier ist der Bundesrat zusammen mit der Kommissionsminderheit der Meinung, dass es sich lohnen würde, solche Unternehmen in einem Unternehmensstrafregister festzuhalten. [PAGE 481]
Es gibt eine gewisse Analogie zu den natürlichen Personen - Herr Ständerat Cramer hat es gesagt -: Auch ein Unternehmen kann Wiederholungstaten begehen, und auch dort muss das Gericht dann bei der Verurteilung darauf abstützen, ob es ein wiederholter Fall ist oder ob es ein erstes Mal ist. Für das Strafmass ist das bei einem Unternehmen genauso zu beurteilen wie bei einer natürlichen Person. Ich hatte jetzt etwas stark den Eindruck, dass das als etwas völlig anderes gesehen wird. Natürlich gibt es sehr viele Unterschiede, aber es gibt eben auch Analogien. Das ist ein Grund, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass es sich jetzt lohnen würde, da Sie sich ja gerade in einer Gesamtrevision befinden, auch für Unternehmen ein solches Strafregister vorzusehen. Die strafrechtliche Literatur befürwortet ebenfalls ein solches Unternehmensstrafregister.
Zur Erinnerung auch hier: Wir haben zu diesem Gesetzesprojekt zwei Vernehmlassungen durchgeführt, und eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat sich jeweils für ein solches Unternehmensstrafregister ausgesprochen.
Dann noch ein zusätzliches Argument für den Entwurf des Bundesrates: Wenn ein Unternehmen eine weisse Weste und keinen Eintrag hat, kann das auch im Sinne eines guten Leumundes für ein Unternehmen durchaus sinnvoll und attraktiv sein. Sie können sich ein schweizerisches Unternehmen vorstellen, das im Ausland an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen will: Bis heute kann ein Unternehmen einen solchen Leumundsbescheid nicht beibringen, weil es in der Schweiz keine solchen Bescheinigungen gibt. Mit einem Unternehmensstrafregister könnte ein Unternehmen bei einer Ausschreibung im Ausland eben auch aufzeigen, dass es in diesem Unternehmensstrafregister keinen Eintrag gibt.
Ich möchte noch kurz auf die Bedenken eingehen, die von der Kommissionsmehrheit geäussert wurden. Ein Bedenken war, es gebe ja sehr wenige entsprechende Urteile und der Aufbau eines solchen Registers sei mit viel zu hohen Kosten verbunden. Dass es wenige Urteile gibt, ist richtig, aber dann gibt es auch wenige Kosten. Es ist ja nicht so, dass dann am Schluss jeder bezahlen muss. Ich sage es noch einmal: Wir sind jetzt daran, dieses Strafregister in einem umfassenden Sinn neu aufzubauen. Da lohnt es sich schon, sich zu fragen, ob man die Unternehmen weglassen oder aufnehmen will. Wenn Sie sie weglassen, dann aber irgendetwas passiert und man plötzlich das Gefühl hat, unser Land brauche diese Daten, Sie das Register für Unternehmen also neu aufbauen müssen, wird es - das sage ich jetzt einfach zuhanden der Materialien - viel teurer.
Ein weiteres Argument, das gegen ein Unternehmensstrafregister ins Feld geführt wurde, war jenes, dass Unternehmen abstrakte und sehr wandelbare Gebilde seien und ein Unternehmen, auch wenn es sich neu organisiert, sozusagen immer noch die Last des Strafregistereintrags zu tragen hätte. Ein Unternehmen ist selbstverständlich schon wandelbarer als eine natürliche Person, die einmal als Straftäterin registriert wurde; bei der Person kann man sagen, das ändert sich nicht so schnell. Gleichzeitig denke ich, wenn ein Unternehmen sich wirklich umfassend reorganisiert hat, ist es wegen eines Strafregistereintrags, der ein paar Jahre alt ist, nicht als Ganzes weiterhin infrage gestellt. Wenn es sich umfassend reorganisiert hat, ist es auch sicht- und kommunizierbar, dass entsprechende organisatorische Massnahmen getroffen wurden, damit eine solche Straftat nicht mehr vorkommen kann.
Weiter wurde das Argument vorgebracht, dass ein Unternehmen, das in ein solches Strafregister eingetragen ist, sich einfach auflösen, von der Bildfläche verschwinden und sich neu formieren könnte, womit der Strafregistereintrag keinen Wert mehr hätte. Das stimmt, das kann ein Unternehmen tun. Aber Sie wissen auch, was für einen Aufwand es für ein Unternehmen bedeutet, die rechtliche Identität abzulegen und sich neu zu konstituieren, nur damit es mit dem Strafregistereintrag nichts mehr zu tun hat. Da wird ein Unternehmen eine sehr genaue Abwägung vornehmen müssen.
Ein letzter Punkt war die Befürchtung, ein schweizerisches Unternehmen hätte einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber ausländischen Unternehmen, weil bei der Registrierung im Ausland nicht die gleichen Regeln gelten wie in der Schweiz. Das stimmt, aber Unternehmen im Ausland werden natürlich auch wegen anderer Dinge bestraft als Unternehmen bei uns. Ausserdem müssten Sie das bei natürlichen Personen dann ja auch sagen. Vielleicht wäre eine Person als Straftäterin in der Schweiz dann registriert, aber im Ausland nicht, weil man dort andere Regeln hat. Es ist, glaube ich, eine Tatsache, dass sich die Regeln in der Schweiz und im Ausland unterscheiden. Aber noch einmal: Es ist ja eine winzig kleine Minderheit, die jemals in ein solches Strafregister eingetragen würde, während wir für die anderen Unternehmen unter Umständen eher eine Chance sehen, wenn es ein solches Strafregister gibt.
Ein letztes Argument: Man würde mit einer solchen Registrierung Unternehmenszusammenschlüsse verhindern; ein Unternehmen würde mit einem anderen Unternehmen nicht mehr zusammenkommen, weil es einen Strafregistereintrag hat. Ja, ich würde sagen, dass das eine Unternehmen froh sein kann, wenn es weiss, dass da mal etwas gewesen ist, sodass es abklären kann, was da gewesen ist und ob man sich immer noch zusammenschliessen will. Da spielt nicht der Registereintrag eine Rolle, sondern die Frage, weshalb es bei einem Unternehmen zu einer solchen Verurteilung gekommen ist. Gerade bei Unternehmenszusammenschlüssen könnte das doch, glaube ich, eine zusätzliche Sicherheit bieten.
Ich bin mir bewusst, dass das eine Neuerung ist; es ist wirklich etwas Neues. Sie haben mehrheitlich Bedenken bezüglich Aufwand und Ertrag geäussert, Sie haben auch Bedenken zu den unter Umständen eintretenden Auswirkungen geäussert. Aber noch einmal: Wir sprechen nicht darüber, ob man Unternehmen bestrafen kann oder soll oder nicht. Das tut man, das kommt halt einfach vor. Jetzt ist die Frage, ob die bestraften Unternehmen in einem Strafregister registriert werden sollen. Wir sind der Meinung, dass es hier doch auch beträchtliche Vorteile hätte, wenn man das machen würde.
Vielleicht noch etwas zum Bürokratievorwurf, den ich jetzt bei verschiedenen Vorlagen immer wieder gehört habe: Sicherheit ist nie gratis - das gilt auch hier.
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Kommissionsminderheit unterstützen und mit dieser Gesamtneuorganisation des Strafregisters die Chance geben, eben auch diese Möglichkeit zu schaffen. Ich hoffe nicht, dass wir das später tun müssen. Wenn Sie nämlich von Kosten und Bürokratie sprechen, sollten Sie bedenken, dass dann mehr Bürokratie und mit Bestimmtheit höhere Kosten entstehen würden, wenn Sie das nachträglich noch tun müssten.