Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10
Wortprotokoll
Wir treffen den Konzeptentscheid zum Unternehmensstrafregister ganz zu Beginn, bei den allgemeinen Bestimmungen, weil es diesen Gliederungstitel nicht braucht, wenn man sich dafür entscheidet, das Strafregister auf natürliche Personen zu beschränken. Falls Sie der Mehrheit folgen, hat das zur Folge, dass verschiedene Bestimmungen im Entwurf des Bundesrates angepasst werden müssen. Der dritte Teil mit den Artikeln 75 bis 113 fiele ganz weg. Sie finden einen Verweis auf die Artikel, die angepasst werden müssten, auf Seite 2 der Fahne in Klammern gesetzt beim Mehrheitsantrag.
Ich vertrete die Kommissionsmehrheit. Neu soll ein Strafregister für Unternehmungen eingeführt werden. Das ist die Absicht des Bundesrates. Eine Minderheit unserer Kommission unterstützt diese Absicht. Ich habe es bereits gesagt, es handelt sich um die inhaltlich bedeutendste Frage der ganzen Vorlage. Eine Kommissionsmehrheit mit 8 Stimmen sagt Nein, eine Kommissionsminderheit mit 4 Stimmen sagt Ja und folgt damit dem Bundesrat. Für die Mehrheit besteht kein Handlungsbedarf. Sie beurteilt die Schaffung eines solchen Strafregisters bezüglich des [PAGE 479] Kosten-Nutzen-Verhältnisses als unverhältnismässig. Sie stellt die Wirksamkeit zudem generell infrage.
Der Reihe nach: Gemäss Artikel 102 des Strafgesetzbuches kann sich ein Unternehmen ausnahmsweise primär und direkt strafbar machen, wenn ihm durch ein Organisationsverschulden bei wenigen Delikten wie etwa der Bestechung, der Terrorismusfinanzierung oder der Geldwäscherei eine Tatbegehung angelastet werden kann. Bei anderen Verbrechen und Vergehen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen werden, haftet das Unternehmen subsidiär, das heisst nur, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Das sind die Fälle, in denen sich eine Unternehmung strafbar machen kann. Fakt ist, dass seit Bestehen dieser Strafnorm, seit dem Jahr 2003, wenn überhaupt, nur zwei Urteile gegen Unternehmungen in der Schweiz ergangen sind. In den allermeisten Fällen kommt es nicht zu einer subsidiären Haftung der Unternehmung, weil ein Delikt in aller Regel einer natürlichen Person angelastet werden kann.
Da Unternehmungen dadurch, dass sich die Eigner, die Geschäftsführung, der Sitz, der Firmenname, die Rechtsform und damit die Identität ändern können, viel wandelbarer als natürliche Personen sind, lässt sich einer Unternehmung ihr Vorleben später auch nicht analog einer natürlichen Person zurechnen. Die Brauchbarkeit eines Eintrages, auch für den noch selteneren Fall einer Wiederholungstat, ist damit beschränkt. Unbeantwortet blieb die Frage, ob eine schweizerische Firma, die im Ausland tätig ist, durch einen allfälligen Eintrag Nachteile gewärtigen müsste, solange im Ausland in Bezug auf die Registrierung von strafbaren Unternehmungen nicht dieselben Regeln bestehen wie in der Schweiz. Als letztes Argument gegen die Einführung eines Unternehmensstrafregisters sind die Kosten für den Aufbau und den Betrieb zu nennen, die in einem ungünstigen Verhältnis zu den wenigen eintragungsfähigen Fällen stünden.
Aus diesen Gründen lehnt die Mehrheit der Kommission die Einführung eines Unternehmensstrafregisters als unverhältnismässig ab.