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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der letzten Runde der Differenzbereinigung. Betrachtete man die Vorlage als Huhn, würde man feststellen, dass dieses im Verlaufe des gesetzgeberischen Verfahrens arg gerupft worden ist. Was ist geblieben? Die Ausweitung des Widerrufsrechts auf Geschäfte, die am Telefon abgeschlossen werden, analog dem Haustürverkauf. Das Widerrufsrecht erfuhr zudem eine zusätzliche Verstärkung mit der Verlängerung der Ausübungsfrist für den Widerruf von heute 7 auf 14 Tage. Diese Verlängerung wie auch die Übertragung der 14-tägigen Widerrufsfrist in das Bundesgesetz über den Konsumkredit waren von Anfang an nicht bestritten.

Die einzige Differenz, die zwischen den beiden Räten noch besteht, betrifft das Bundesgesetz über den Konsumkredit. Das geltende Recht sieht in Artikel 40f des Obligationenrechtes vor, dass, wer ein Abzahlungs- oder ein Mietkaufgeschäft abschliesst, einen angemessenen Mietzins schuldet, wenn er die Sache vor Ablauf der Widerrufsfrist gebraucht hat. Mit der Fassung des Ständerates gilt das nach wie vor: Wenn während der neu auf 14 Tage verlängerten Widerrufsfrist die Sache gebraucht wird, ist eine angemessene Miete zu bezahlen, deren Höhe im Streitfall durch den Richter festzulegen sein wird. Der Nationalrat hat relativ spät im Gesetzgebungsverfahren einen Zusammenhang zwischen der Verlängerung der Widerrufsfrist auf 14 Tage und der fraglichen Nutzungsentschädigung hergestellt. Er verlangt in Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit neu - die entsprechende Abstimmung ging mit 118 zu 73 Stimmen aus -, dass, wer bei einem Abzahlungskauf oder einem Leasinggeschäft die Sache, sei es beispielsweise ein Auto oder ein Elektronikgerät, gebraucht hat, statt einer Miete eine "angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst", zu bezahlen hat.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, an der ursprünglichen Fassung, das heisst an der Fassung des Ständerates, festzuhalten. Dem Nationalrat zu folgen hiesse nämlich bei Lichte betrachtet, dass das Widerrufsrecht bei Abzahlungskäufen und Leasinggeschäften de facto ausgehöhlt, wenn nicht gar abgeschafft würde. Wer könnte es sich mit dem Ablauf der Widerrufsfrist noch leisten, über die marktkonforme Miete hinaus den mit dem ersten Tag eingetretenen Wertverzehr allein zu übernehmen? Kein Konsument wird das wollen und wird sich das leisten können. Entsprechend wird er auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichten.

Dem Widerrufsrecht immanent - ob es sich um eine Dienstleistung oder um eine Sache handelt - ist aus Sicht des Verkäufers das Risiko, dass ein Geschäft während der Dauer der Widerrufsfrist rückabgewickelt werden muss. Es gehört somit zum Wesen des Widerrufsrechts, dass man auf ein bereits abgeschlossenes Geschäft zurückkommen kann. Aus Sicht des Konsumenten ermöglicht das Widerrufsrecht, dass er innerhalb von neu 14 Tagen auf einen gegebenenfalls übereilt zustande gekommenen Kaufentscheid zurückkommen kann. Will sich der Verkäufer diesem Risiko nicht aussetzen, kann er aber vereinbaren, die Sache erst mit Ablauf der Widerrufsfrist überhaupt auszuhändigen bzw. auszuliefern. Dass der Käufer, wenn er während der Dauer der Widerrufsfrist einen Schaden an der ihm überlassenen Sache verursacht, dafür zusätzlich zur Miete aufzukommen hat, versteht sich von selber. Dass er die Sache bestimmungsgemäss benutzen darf, versteht sich ebenfalls von selber.

So hat Ihre Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, an der ursprünglichen Fassung festzuhalten, um das Widerrufsrecht im Vergleich zu heute nicht sogar noch zu schwächen und dem Huhn nicht noch die letzte Feder auszurupfen.

Es gibt keinen Minderheitsantrag aus der Kommission und auch keinen Einzelantrag aus dem Plenum, weshalb ich Sie bitte, an Ihrer Fassung festzuhalten. Allenfalls treffen wir uns mit den Vertretern des Nationalrates in der Einigungskonferenz - was wir aber nicht hoffen wollen, im Interesse eines glaubwürdigen Konsumentenschutzes.