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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-12-10

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-12-10

Wortprotokoll

Es trifft nicht zu, dass das Buwal den Bundesrat instruiert. Die erste Rekursinstanz gegen Entscheide des Buwal über Gesuche um Freisetzungsversuche ist das UVEK. Wird der Entscheid des Buwal angefochten - das wurde ja angekündigt -, wird der Beschwerdeentscheid des UVEK nicht vom Buwal, sondern vom Rechtsdienst des Generalsekretariates des UVEK instruiert. Das Buwal hat im Beschwerdeverfahren vor dem UVEK die Stellung einer Prozesspartei und damit das Recht, gegenüber der Rekursinstanz zur Beschwerde gegen seine Verfügung Stellung zu nehmen. Der Entscheid des UVEK unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Ein Weiterzug an den Bundesrat ist in diesem Fall nicht zulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird ebenfalls nicht vom Buwal instruiert. Weil sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des UVEK richten würde, hätte in diesem Verfahren das UVEK Parteistellung.