Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-12-10
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-10
Wortprotokoll
Wenn Sie gestatten, würde ich zunächst gern die Standesinitiative Bern behandeln und im Anschluss das Postulat; beide Geschäfte sind eng miteinander verknüpft.
In der Januarsession 2014 hat der Grosse Rat des Kantons Bern mit 102 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen eine Motion überwiesen, mit welcher der Regierungsrat beauftragt worden ist, beim Bund die nun vorliegende Standesinitiative einzureichen. Diese fordert den Bund auf, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es den Behörden ermöglicht, die Anonymität von Organisatoren aufzuheben, die über das Internet, z. B. Social Media, zu unbewilligten Demonstrationen und Grossanlässen aufrufen, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in sich bergen. Das Anliegen geht darauf zurück, dass es im Jahre 2013, dies während des Anlasses "Tanz dich frei", in unmittelbarer Umgebung des Bundeshauses zu unsäglichen Krawallen und entsprechenden Schäden ums und am Bundeshaus und an den vorgelagerten öffentlichen Plätzen gekommen ist, und es wurden auch zahlreiche Fensterscheiben eingeschlagen.
Die Stadt Bern, aber auch andere Städte sind seit einiger Zeit mit der Situation konfrontiert, dass Organisationen, lose Gruppierungen oder Einzelpersonen über das Internet anonym zu Grossanlässen aufrufen, ohne vorgängig ihre Identität preiszugeben. Ähnliche Aufrufe sind auch über die heute weitverbreiteten Social Media möglich, was zu einem sehr schnellen Aufmarsch von angesprochenen Personen führen kann. Derartige Grossanlässe werden sehr oft von den Behörden nicht bewilligt und führen zu massiven Störungen des öffentlichen Lebens. Eskalieren derartige Spontanveranstaltungen, so können sie zu einer grossen Bedrohung für Teilnehmer und Passanten führen.
Für die Behörden wäre es äusserst wünschenswert, wenn mit den Initianten Kontakt aufgenommen werden könnte, um verbindliche Abmachungen zu treffen und auch Haftungsfragen zu klären. So liesse sich eine Minimierung von Gefahren [PAGE 1292] gewährleisten. Eine Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass die Behörden an die Daten der Personen gelangen könnten, die anonym zu solchen Events und Kundgebungen aufrufen. Eine Zusammenarbeit zwischen Behörden einerseits und den Organisatoren andererseits ist dringend notwendig und angezeigt. Der Kanton Bern fordert deshalb die Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Ihre Sicherheitspolitische Kommission hat diese Standesinitiative anlässlich ihrer Sitzung vom 14./15. August 2014 beraten. Dabei hat sie festgestellt, dass die geforderten polizeilichen Massnahmen mit präventivem Charakter zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit grundsätzlich prüfenswert sind. Sie stellte auch fest, dass die Kantone im Bereich der Sicherheitspolizei aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzen über eine klare und umfassende Zuständigkeit verfügen. Verfassungsmässig ist jedoch gemäss Artikel 92 Absatz 1 die Zuständigkeit in Bezug auf die Modalitäten der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch klar durch das entsprechende Bundesgesetz, das Büpf, geregelt. Das Büpf regelt bereits heute die Bekanntgabe von Adressierungselementen, die durch Computer zugeordnet werden. Besteht jedoch kein Aufruf zu einem Straftatbestand oder kein Bezug zu einem extremistischen Milieu, so besteht weder für die Strafverfolgungsbehörde noch für den Nachrichtendienst des Bundes eine Grundlage für eine Teilnehmeridentifikation.
Für die Kommission ist indessen klar, dass die Verantwortlichkeits- und Haftungsfrage bei entstandenen Schäden nur geklärt werden kann, wenn die Möglichkeit der Feststellung der zu Grossanlässen aufrufenden Personen besteht. Es versteht sich aus der Position der Behörde von selbst, dass sie mit den anonymen Organisatoren Kontakt aufnehmen möchte. Für die Kommission stellt sich jedoch auch die Frage des Datenschutzes sowie der Verhältnismässigkeit, wenn die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden und das Grundrecht der freien Meinungsäusserung allenfalls tangiert und eingeschränkt wird, obwohl keine Straftaten verübt wurden.
Schliesslich stellt sich für die Kommission auch die Frage, in welchem Gesetz eine allfällige Regelung am zweckmässigsten verankert werden könnte. Einzelne Kommissionsmitglieder vertreten auch die Meinung, dass es eigentlich keine neue Regelung brauche und der Bund im Bereich der polizeilichen Aufgaben aufgrund der Zuständigkeit der Kantone keine Legiferierungskompetenz besitze.
Vor diesem Hintergrund beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, einerseits zwar dieser Standesinitiative keine Folge zu geben, andererseits mittels eines Postulates aber den Bundesrat zu beauftragen, bis Mitte 2015 einen Bericht zu verfassen, in dem er darlegt, wie der Inhalt der Berner Standesinitiative allenfalls umgesetzt werden könnte.
Das entsprechende Postulat wurde anlässlich der Kommissionssitzung vom 1. September behandelt und eingereicht. Der Bundesrat hat das Kommissionspostulat am 29. Oktober 2014 behandelt und dazu Stellung genommen. In seiner Stellungnahme hält er fest, dass auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Strafprozessrechtes gemäss Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung eine Bundeskompetenz besteht und von dieser Verfassungsnorm eine Rechtsetzungskompetenz, wie sie die Standesinitiative beantragt, abgeleitet werden kann. Im Weiteren hält er in seiner Stellungnahme fest, dass bereits heute über das Büpf eine Teilnehmeridentifikation angeordnet werden kann, wenn eine Straftat über das Internet begangen wird oder wurde oder dazu aufgerufen wird. Der Nachrichtendienst hat zudem gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit die Möglichkeit, Adressierungselemente zu eruieren und diese Teilnehmer zu identifizieren, wenn die Aufrufe aus einem gewaltextremistischen oder terroristischen Milieu stammen. Das zu wissen oder zu erkennen ist aber nicht immer so einfach, und oft erfolgen die Erkenntnisse auch zu spät.
Der Bundesrat erachtet in seiner Stellungnahme aber auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht für gewahrt, wenn die Identität der anonymen Person bekanntgegeben wird, obwohl kein Aufruf zu Verbrechen oder Gewalt an Grossanlässen erfolgt. Der Aufruf zu einer unbewilligten Demonstration oder Versammlung sei weder eine Straftat gemäss Strafgesetzbuch noch ein Verbrechen und per se auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sollte es jedoch trotzdem spontan zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder gar zur Bedrohung oder Verletzung von Teilnehmern und Passanten kommen, so könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Initianten dafür belangt werden können. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass keine Situation erkennbar sei, bei der die Teilnehmeridentifikation zum Zweck einer präventiven Ansprache gegenüber Initianten von Versammlungen ein taugliches Instrument darstellen würde, um spontane Exzesse künftiger Teilnehmer zu verhindern. Auch die Durchsetzbarkeit bei ausländischen Providern stellt er infrage.
Obwohl die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates nicht debattiert und behandelt hat, empfehle ich Ihnen namens der Kommission die Annahme des Postulates. Ein umfassender Bericht soll sowohl die verfassungsrechtlichen, strafprozessualen, technischen, aber auch die sicherheitspolitischen Auswirkungen aufzeigen. Ob ein weiteres gesetzgeberisches Vorgehen opportun sein wird, muss dann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission um die Annahme des Postulates.
Der bundesrätlichen Bemerkung, dass bei einer Annahme die Kantone mit einzubeziehen seien und ein Bericht deshalb erst im Herbst vorgelegt werden könnte, ist beizupflichten. Was die zeitliche Frist bis Mitte 2015, wie sie im Postulat vorgesehen ist, betrifft, kann also eine allenfalls notwendige Fristverlängerung gewährt werden.