Eberle Roland · Ständerat · 2014-12-03
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-03
Wortprotokoll
Wenn man die Systematik eines solchen Ablaufs kennt, dann weiss man, dass solche Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind, durch einen Arzt zugestellt werden. Chronischkranke Patienten, die regelmässig Medikamente beziehen müssen, welche auf einem Rezept basieren, gehen also zum Arzt. Das Rezept wird an die Apotheke versandt. Dort gibt es eine Kontrolle, und dann wird das Rezept ausgeführt. Das ist die Art und Weise, wie das gemacht wird.
Es ist ja paradox, dass alle Arzneimittel, also auch die Arzneimittel, die auf den Listen C und D stehen, für die Versandapotheke rezeptpflichtig werden. Wir haben das diskutiert; ich habe aber darauf verzichtet, entsprechende Anträge zu stellen. Es ist ein Unikum und eigentlich auch ein Unsinn, aber wir haben keinen gescheiten Weg gefunden, um eine Differenzierung vorzunehmen. Wenn ich einen Arzneitee beim Versandhandel bestelle, brauche ich dann ein Rezept; wenn ich in die Drogerie gehe, kann ich ihn "over the counter" beziehen, ohne dass geprüft wird, ob diese Arznei meinem Wohlbefinden zuträglich ist oder nicht. Die Abgabe über Versandapotheken ist also strengeren Vorgaben unterstellt als die ordentlichen Medikamenten- und Arzneimittelabgaben der Listenpositionen C und D. Wir haben bei den Versandapotheken also eine doppelte Kontrolle.
Um die Frage konkret zu beantworten: Solche Rezepturen werden dann bei Vorliegen des Rezepts ausgeführt.