Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2014-12-03
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-03
Wortprotokoll
Wie Sie sehen, wenn Sie sich den Wortlaut von Absatz 3 vor Augen führen, handelt es sich dabei um eine wichtige Bestimmung. Ich erlaube mir, sie zu zitieren: "Die verschreibende Person darf die Patientinnen und Patienten bei der Wahl der Person, die ihnen die Arzneimittel abgeben wird, nicht beeinflussen, insbesondere dann nicht, wenn die verschreibende Person daraus einen materiellen Vorteil zieht. Der Bundesrat regelt die allfälligen Ausnahmen."
Sie spüren, wie wichtig diese Bestimmung ist. Besonders wichtig ist sie in den Kantonen, welche die Selbstdispensierung einschränken - das tun sehr viele -, weil die Abgeltung des Arztes durch eine Apotheke oder eine Versandapotheke für die Akquisition von Kunden eine Umgehung des Selbstdispensierungsverbots darstellt.
Ich möchte Sie wirklich bitten, bei Absatz 3 und dann auch bei Absatz 4 - ich bin nicht sicher, ob es eine gemeinsame Abstimmung geben wird - der Minderheit zu folgen, insbesondere auch aus Respekt vor denjenigen Kantonen, welche eine Einschränkung der Selbstdispensierung kennen. Für diese Kantone ist die Bestimmung sehr wichtig, für die anderen hat sie keine direkte Relevanz.
Aus diesem Grund halte ich es wirklich für wichtig, dass Sie hier der Minderheit folgen.