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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-12-03

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-03

Wortprotokoll

Wir haben es gehört: In Artikel 4 mit der Überschrift "Begriffe" werden in der Fassung des Bundesrates gemäss Botschaft, Seite 59, in den neuaufgenommenen Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben abis bis und mit aquinquies etwa die beiden Typenbegriffe "Arzneimittel mit Indikationsabgabe" und "Komplementärarzneimittel ohne Indikationsabgabe" näher umschrieben, und in Buchstabe h wird der Begriff "neuer Wirkstoff" definiert. Die SGK-NR modifizierte sodann die Bestimmung von Buchstabe ater und ergänzte Absatz 1 um die neuen Bestimmungen der Buchstaben asexies bis und mit aquaterdecies. Dabei wurden verschiedene Begriffe näher umschrieben, so unter anderem "Originalpräparat", "Generikum", "Referenzpräparat", "Orphan Drug", "öffentliche Apotheke" und "Spitalapotheke".

Schliesslich wurde im Plenum des Nationalrates mit 182 zu 3 Stimmen aufgrund eines Einzelantrages mit der Bestimmung von Buchstabe aquaterdecies0 auch noch der Begriff "Selbstdispensation" aufgenommen, dies mit der klaren Begründung, dass in siebzehn Kantonen der Deutschschweiz die Patientinnen und Patienten wählen können, ob sie ihr Medikament in einer Apotheke oder bei einem Arzt beziehen möchten. Die ärztliche Medikamentenabgabe, also die Selbstdispensation, hat somit in vielen Regionen der Schweiz eine lange Tradition. Dies wurde in verschiedenen kantonalen Abstimmungen so auch immer wieder bestätigt. Die ärztliche Medikamentenabgabe ist sicher, da der Arzt seine Patienten kennt und die Ausgabe im Rahmen der ärztlichen Behandlung die bestmögliche Therapietreue, die bestmögliche Compliance gewährleistet. Im Gegensatz zur "öffentlichen Apotheke" und zur "Spitalapotheke" wird die im Gesetz ebenfalls erwähnte "Selbstdispensation", das heisst also die Abgabe von Arzneimitteln in einer ärztlichen Privatapotheke, mit Blick auf Artikel 24 respektive 26 nicht definiert. Diese Lücke wird durch die Bestimmung von Buchstabe aquaterdecies0 nun geschlossen.

Nun beantragt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission aber, wir haben es von der Präsidentin gehört, bei Artikel 4 Absatz 1 die Streichung aller Bestimmungen, die vom Nationalrat eingefügt worden sind; dies klar mit dem anvisierten Ziel, dass allfällige zusätzliche Begriffsdefinitionen, die über den Entwurf des Bundesrates hinausgehen, in die anschliessende Verordnung aufgenommen werden. Die Kompetenz dazu liegt dann also vollumfänglich beim Bundesamt respektive beim Bundesrat. Doch genau vor dem Hintergrund dieser Argumentation sind wir vonseiten der Minderheit dezidiert der Auffassung, dass die vom Nationalrat eingeführten Begriffe zu weiterführenden Themen wie Übernahme von einschlägigen EU-Gesetzesänderungen, Herstellungsbewilligungen für Arzneimittel, wissenschaftliche Entwicklungen und vor allem Selbstdispensation in der Verantwortung des Parlamentes sein müssen und somit im Gesetzestext und nicht in der Verordnung ihren Niederschlag finden sollten.

Schliesslich werden im Gesetzestext auch Begriffe verwendet, die sonst nirgends definiert werden; der Minderheitsantrag basiert vor allem auch auf der Erkenntnis, das haben verschiedene Beispiele in jüngster Vergangenheit ja deutlich gezeigt, dass eine zu grosse Flexibilität in der Ausgestaltung einer Verordnung nicht immer zum gewünschten Ziele führt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und sich der Fassung des Nationalrates anzuschliessen.