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de Courten Thomas · Nationalrat · 2014-05-07

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-05-07

Wortprotokoll

Wirtschaftlichkeit und geldwerte Leistungen, Vorteilsverbot und Offenlegungspflicht sind die zentralen Aspekte dieser Gesetzesrevision. Die Kommission hat hierzu auch verschiedene Berichte eingeholt, um einerseits festzustellen, wie relevant die Problematik im Heilmittelmarkt ist - sie wurde auch heute wieder in ziemlich grellen Farben an die Wand gemalt -, in welcher Grössenordnung sich die geldwerten Vorteile in der Praxis bewegen und ob auch gemäss geltendem Gesetz diese Vorteile an die Patienten, an die Kassen oder an die Besteller weitergegeben werden. Auf der Basis dieser qualitativen Befragungen und Dokumentenanalysen wurden die in der Kommission eingebrachten und diskutierten Vorschläge und Lösungsansätze auch beurteilt. Fazit der Untersuchungen war einerseits, dass die geldwerten Vorteile - Rabatte, Lieferkonditionen, Begleitmassnahmen, Kundenbindungsmassnahmen usw. - in den Marketing- und Vertriebsstrategien der Hersteller und der Vertreiber selbstverständlich eine Rolle spielen, aber eben auch auf der Einkäuferseite in den Beschaffungsstrategien der Ärztenetzwerke, der Spitäler und der Leistungserbringer.

Je marktmächtiger diese Einkaufsseite ist, desto eher werden entsprechende Instrumente auch aktiv von den Herstellern und von der Vertriebsseite eingefordert. Je länger die Lebensdauer der Medikamente ist, desto geringer ist die Exklusivität, und umso mehr kommen solche Instrumente auch zur Anwendung. Nur konnte uns der effektive Umfang solcher geldwerter Leistungen - ob das jetzt 200 Millionen Franken sind, wie der Comparis-Studie entnommen, oder mehr oder weniger - nicht schlüssig belegt werden. Ebenso wenig Aussagekraft hatten die Unterlagen schlussendlich bezüglich der Weitergabe der geldwerten Leistungen. Dazu sind nur einzelne subjektive Aussagen erfolgt.

Dem Problem, dass Leistungserbringer veranlasst werden könnten, ihren persönlichen Gewinn über Patienteninteressen zu stellen, will die Kommission genau gleich wie der Bundesrat entgegenwirken. Dabei gibt es verschiedenste Punkte zu beachten.

1. Wo ist der Geltungsbereich? In der ursprünglichen Fassung des Bundesrates umfasst er die verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Die Kommission sagt, es solle allgemein um die Heilmittel gehen.

2. Es geht um die Definition der Tätigkeiten der entsprechenden Personen: abgeben, verschreiben, anwenden, also darum, was alles hier in diesen Entwurf hineinkommt.

3. Es geht um den Umfang, um die Höhe der geldwerten Leistungen.

4. Es geht um die Festlegung der Ausnahmen. Macht man das in einer Positivliste, in einer allgemeinen Umschreibung oder mit einem einzelnen Katalog und einer Negativliste? Gibt es ein Meldeverfahren und entsprechend eine Meldepflicht? Wie wirksam sind entsprechend auch Kontrolle und [PAGE 702] Aufsicht? Insbesondere in Bezug auf die letzten zwei Punkte - Meldeverfahren und Meldepflichten, aber auch Kontrolle und Aufsicht - hat die Kommissionsmehrheit sich bemüht, Ihnen eine Lösung zu präsentieren, die nach gesundem Menschenverstand funktioniert, die auch Kosten-Nutzen-Überlegungen mitberücksichtigt. Einerseits soll das Verbot nichtgebührender Vorteile gemäss Mehrheit alle Heilmittel, also auch nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte umfassen. Andererseits will die Mehrheit der Kommission die Ausnahmen vom Vorteilverbot anders regeln als der Bundesrat. Zulässig sein sollen geringfügige, sozial übliche Vorteile. Wichtig sind für uns auch die Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiterbildung und Fortbildung, aber auch die handelsüblichen Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln, sofern sie in den Geschäftsunterlagen ausgewiesen werden und entsprechend auch auf Verlangen den Behörden vorgewiesen werden könnten.

Die Definition der handelsüblichen Abgeltungen wurde vorher bereits in einer Frage an den Bundesrat angesprochen. Ich korrigiere hier eine Aussage von Frau Gilli, wonach das bisher nicht möglich gewesen sei und nicht mehr möglich sein solle. Doch, wir wollen diese Möglichkeiten auch weiterhin erhalten; wir haben sie entsprechend hier in dieser Formulierung. Und in der genauen Definition haben wir in Absatz 3 festgelegt, dass der Bundesrat schliesslich die Einzelheiten regeln soll. Es macht keinen Sinn, hier auf Gesetzesstufe jedes zukünftige Marketing-, Kundenbindungs- oder PR-Instrument, das die Industrie entsprechend anwenden könnte, bereits hineinzuschreiben. Denn die Vielfalt ist dermassen gross und die Fantasie auch, dass es nie möglich sein wird, hier abschliessend eine gültige Liste zu finden. Darum soll das flexibler gehandhabt werden als bisher, und der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, hier entsprechend die Kriterien festzulegen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.