Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-05-07
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-07
Wortprotokoll
Das Heilmittelgesetz ist ein komplexes Gesetz; es ist zum einen sehr technisch und fachspezifisch, zum andern geht es um verschiedene Interessen und Spannungsfelder. Es geht einerseits um eine Vereinfachung des Marktzutrittes und andererseits um die Medikamentensicherheit und um Kontrollmassnahmen. Es geht um höchst unterschiedliche Ansprüche von Fachpersonen, Leistungserbringern, Handel und Industrie. Und es geht um Verteilkämpfe unter Leistungserbringern. Zeugnisse davon sind die Reaktionen, insbesondere vonseiten der Ärzte, nach Abschluss der Beratungen in der Kommission zum erweiterten Abgaberecht bezüglich verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheker sowie zur generellen Rezeptpflicht.
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt eine Erweiterung der Medikamentenabgabe durch Apotheker, weil sie durchaus im Interesse der Patienten und der Selbstmedikation liegt. Ein Apotheker verfügt über das pharmazeutische Wissen und ist durchaus in der Lage, gewisse Medikamente, welche zudem vom Bundesrat festgelegt werden, ohne Rezept abzugeben. Die Selbstdispensation ist zwar nicht Gegenstand des Gesetzes und bleibt in kantonaler Hoheit, der Begriff "Selbstdispensation" kommt im Gesetz aber vor, weshalb es gemäss dem Einzelantrag Fässler Daniel richtig wäre, die Selbstdispensation in Artikel 4 des Heilmittelgesetzes zu definieren. Unsere Fraktion wird diesen Einzelantrag unterstützen.
Etwas erstaunlich ist die harsche Reaktion der Ärzteschaft auf die generelle Rezeptpflicht. Man kann durchaus die Meinung vertreten, dass der ganze Artikel 26 Verordnungscharakter hat und Absatz 4 in einzelnen Fällen zu bürokratischen Leerläufen führen kann. Die CVP/EVP-Fraktion wird deshalb meinen Einzelantrag unterstützen, der die Rezeptpflicht auf verschreibungspflichtige Rezepte begrenzen und den Patienten die Möglichkeit geben will, auf ein Papierrezept zu verzichten. Eine elektronische Dokumentation ist aber für die Patientensicherheit wie auch für die Compliance wichtig. Das ist auch angesichts der doch relativ grossen Verschwendung von Medikamenten notwendig; es werden für etwa 500 Millionen Franken Medikamente abgegeben und von den Prämienzahlern der Krankenversicherung finanziert, die dann im Abfall landen.
Vis-à-vis diesen Zahlen ist es durchaus angezeigt, dass Ärzte restriktiver, bewusster mit der Medikamentenabgabe umgehen. Zudem sollen Patientinnen und Patienten wählen können, wo sie ihre Medikamente beziehen, vor allem in Agglomerationen, wo Apotheken praxisnah verfügbar sind.
Im Übrigen ist es grundsätzlich schon heute so, dass die Anweisungen des Arztes zur Bereitstellung der Arzneimittel durch die medizinischen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten schriftlich zu erfolgen haben, wenn sie diese dem Patienten nicht persönlich aushändigen. Zudem ist jeder Arzt verpflichtet, die verordnete Arzneimitteldosis und die Einnahmemodalitäten festzuhalten. Der von den Ärzten beklagte Mehraufwand von 120 Millionen Franken dürfte daher massiv übertrieben sein.
Bei all den unterschiedlichen Ansprüchen und Erwartungen Betroffener geht es beim Heilmittelgesetz immer um die Patientensicherheit. Das Ziel des Heilmittelgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, indem der Zugang zu wirksamen Heilmitteln gesichert wird. Diese Zielsetzung gilt es bei allen unterschiedlichen Interessenlagen bei der Revision des Heilmittelgesetzes im Auge zu behalten. Das gilt insbesondere auch bei der Regelung geldwerter Vorteile. Hinter einem praktischen Verbot der Annahme von geldwerten Vorteilen steht die Logik, dass der Leistungserbringer den Patienten schädigen könnte, indem er aufgrund geldwerter Vorteile nicht die für den Patienten angemessene Therapiewahl trifft. Gleichzeitig wird gemäss KVG aber davon ausgegangen, dass die Leistungserbringer aus Wirtschaftlichkeitsgründen möglichst günstig einkaufen sollen. Vergünstigungen sind im KVG explizit vorgesehen.
Regulatorisch schafft die Kommissionsmehrheit ein Spannungsfeld zwischen dem Verbieten von geldwerten Vorteilen gemäss Heilmittelgesetz und dem Erzielen von Vergünstigungen gemäss KVG. Dieses Spannungsfeld kann mit den Minderheitsanträgen Humbel zu Artikel 56 KVG und Artikel 57a des Heilmittelgesetzes beseitigt werden, indem Transparenz geschaffen wird und die Verwendung der Vergünstigungen zum Nutzen der Patienten oder Versicherten zwischen den Vertragspartnern geregelt wird. Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt diese Minderheitsanträge.
Im Zweckartikel des Heilmittelgesetzes wird aber auch auf günstige Rahmenbedingungen für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich verwiesen. Die CVP/EVP-Fraktion steht zum Pharmastandort Schweiz und will Nachteile, die gegenüber dem Ausland bestehen, korrigieren. Wir unterstützen die Verlängerung des Unterlagenschutzes gemäss Artikel 11b sowie die Marktexklusivität gemäss Artikel 12a. Damit wird eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die biomedizinische Forschung sowie für die Arzneimittelversorgung im Bereich der seltenen Krankheiten und der Kinderarzneimittel erreicht; das heisst - und das ist das Ziel dieser neuen Regelung -, dass ein besserer Zugang der betroffenen Patienten zu wirksamen Therapien ermöglicht wird. Die Frage der Vergütung dieser Medikamente ist eine andere.
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die Stossrichtung der Gesetzesänderung, und meine Kollegin wird sich nun insbesondere noch zur Zulassung und zu den Listenzuteilungen äussern.