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preparatory:AB 173776

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-07

Wortprotokoll

Art. 27

Antrag der Mehrheit

Abs. 2 Bst. a

a. für das betreffende Arzneimittel vor der Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegt und diese durch die Patientin oder den Patienten mit der Bestellung eingereicht wird;

Abs. 4

Das Institut erteilt die Bewilligung.

[VS]

Antrag der Minderheit

(de Courten)

Abs. 2 Bst. a, 4

Unverändert [PAGE 695]

[VS]

Antrag Gilli

Abs. 2 Bst. a

a. für das betreffende Arzneimittel vor der Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegt; (Rest streichen)

Schriftliche Begründung

Gemäss dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Heilmittelgesetz ist der Versandhandel bezüglich aller Arzneimittel der Abgabekategorien A bis E grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen und unter Einhaltung gewisser Bedingungen ist der Versandhandel bezüglich Arzneimitteln jedoch erlaubt. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit und des Patientenschutzes müssen eine sachgerechte Fachberatung bei der Abgabe und eine hinreichende Überwachung der Wirkung von Arzneimitteln gewährleistet werden. Heutige Apotheken-Online-Shops funktionieren nicht stets in diesem Sinne. Konsumentinnen und Konsumenten respektive Patientinnen und Patienten können heute nichtrezeptpflichtige Arzneimittel der Abgabekategorien C und D alleine mit dem Ausfüllen eines Bestellscheins und eines Gesundheitsfragebogens online beziehen. Das für den Versand notwendige Rezept wird erst nach der Bestellübermittlung durch einen Arzt ausgestellt, und dies - wie die Erfahrungen zeigen - ohne eine Bedarfsabklärung und Beratung des Patienten. Grundsätzlich richtet sich ein Rezept von einem bestimmten Arzt an einen bestimmten Patienten, wobei sich Arzt und Patient kennen müssen - allenfalls nur über ein Medium wie E-Mail-Verkehr oder Telefonat. Mit einer einfachen Gesetzesanpassung kann dem vom Gesetzgeber bereits im Jahr 2000 intendierten, nach wie vor sehr aktuellen Schutzzweck zu mehr Durchsetzungskraft in der Praxis verholfen werden. Dadurch, dass vor der Bestellung eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss, wird die Verschreibung ex post durch die Versandapotheke selbst unterbunden. Erfahrungen aus der Praxis zeigen aber, dass es weder praktikabel noch sinnvoll ist, dass der Patient selbst das Rezept mit der Bestellung einreichen muss.

[VS]

Art. 27

Proposition de la majorité

Al. 2 let. a

a. le médicament fait l'objet d'une ordonnance médicale avant la commande, jointe à la commande par le patient;

Al. 4

L'institut délivre l'autorisation.

[VS]

Proposition de la minorité

(de Courten)

Al. 2 let. a, 4

Inchangé

[VS]

Proposition Gilli

Al. 2 let. a

a. le médicament fait l'objet d'une ordonnance médicale avant la commande; (Biffer le reste)

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