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Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-05-07

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-07

Wortprotokoll

Auch für die Kommissionsminderheit sind die Unabhängigkeit und die Unbeeinflussbarkeit der Experten wichtig. Wir sind aber der Ansicht, dass die gesetzlichen Grundlagen genügen. Gemäss Artikel 72a Absatz 2 trifft der Institutsrat die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

Swissmedic setzt auf verschiedenen Ebenen Experten ein, beispielsweise für die Zulassung, für die Marktüberwachung, für Verwaltungsverfahren. Die Sachverständigen und Experten müssen unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen und in ihrem Fachbereich kompetent, unabhängig und unbeeinflussbar sein. Die Frage ist, ob es eine neue gesetzliche Grundlage braucht, um diese Bedingungen durchzusetzen, und ob der Institutsrat gesetzlich verpflichtet werden muss, reglementarische Bestimmungen zu erlassen. Eine neue gesetzliche Bestimmung braucht es dann, wenn eine Gesetzeslücke erkannt wird oder Missstände festgestellt werden. Beide Fragen müssen in diesem Fall verneint werden. Missstände liegen keine vor, und die gesetzlichen Grundlagen genügen. Wo es nötig und aus Gründen der Corporate Governance erforderlich ist, liegen zudem Reglemente vor. In der Kommission wurde uns dargelegt, dass es verschiedene Kodizes zur Auswahl von Experten, zur Unabhängigkeit wie auch zum Verhalten der Experten gibt.

Zusammengefasst gibt es keinen zusätzlichen gesetzlichen Handlungsbedarf. Ich beantrage deshalb, meiner Minderheit zu folgen und auf Buchstabe o von Artikel 72a Absatz 1 zu verzichten.