Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-07
Wortprotokoll
Das Ziel dieser Motion ist es, dass ein Opfer von Straftaten seine finanziellen, das heisst seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der beschuldigten Person in jedem Fall vom Strafgericht beurteilen lassen kann. Die geschädigten Personen sollen keine Zivilklage erheben müssen, weil das nach Auffassung der Motionärin zu umständlich ist.
Ich möchte zuerst ein paar Bemerkungen zum Verfahren machen: Wenn das Strafgericht einen Straffall beurteilt, dann kann es gleichzeitig über die finanziellen Ansprüche einer geschädigten Person entscheiden, und das gilt auch, wenn die beschuldigte Person diese Ansprüche bestreitet oder wenn sie freigesprochen wird. Anders sind die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft kann bloss in weniger schweren Strafverfahren selbstständig und ohne Beteiligung eines Gerichtes eine Strafe aussprechen. Voraussetzung ist, dass die Schuld der beschuldigten Person eindeutig feststeht und dass die Strafe eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Finanzielle Ansprüche einer geschädigten Person kann die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid berücksichtigen, wenn die beschuldigte Person diese anerkennt. Andernfalls darf die Staatsanwaltschaft nur den Strafpunkt beurteilen, und die geschädigte Person muss ihre Forderung beim Zivilgericht einklagen. Auf den ersten Blick stimmt also das Argument der Motionärin, dass dem Strafgericht mehr Kompetenzen zukommen als der Staatsanwaltschaft.
Für die Frage, ob die Motion einem Opfer tatsächlich mehr bringt, kommt es deshalb darauf an, ob das Strafverfahren für die geschädigte Person vorteilhafter ist als das Zivilverfahren. Das ist aus Sicht des Bundesrates eben nicht der Fall. Der von der Motion vorgeschlagene Weg verbessert den Schutz der geschädigten Person nicht. Ich möchte Ihnen das kurz erläutern: Der Entscheid durch die Staatsanwaltschaft dient dem Interesse der geschädigten Person. Das Urteil der Staatsanwaltschaft bildet bereits die Grundlage der finanziellen Forderung. Die geschädigte Person muss die Straftat nicht mehr nachweisen, wenn sie ihre Forderung dann beim Zivilgericht einklagt. Das ist ein Vorteil, den die geschädigte Person nicht hat, wenn sie das Urteil ans Strafgericht weiterziehen kann, weil dann der Ausgang des Strafverfahrens wieder offen ist.
Auch in zeitlicher Hinsicht bringt das keine Vorteile. Der Weiterzug beansprucht nämlich nicht unbedingt weniger Zeit, als wenn die geschädigte Person ihre Forderung unabhängig vom Strafverfahren einklagt. Das Strafverfahren bietet gegenüber dem Verfahren vor dem Zivilrichter auch deshalb keine Vorteile, weil die geschädigte Person in beiden Fällen nachweisen muss, dass ihr eine Forderung gegenüber der beschuldigten Person zusteht, und weil sie aufzeigen muss, wie hoch diese Forderung ist.
Noch ein Argument in Bezug auf die Kosten: Auch hier ist das Strafverfahren nicht vorteilhafter. Die geschädigte Person kann in beiden Verfahren zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden. In beiden Fällen besteht aber auch die Möglichkeit, staatliche Hilfe für die Finanzierung der Prozesskosten in Anspruch zu nehmen, wenn eine Person nicht genügend Geld hat. Selbst bei einer Annahme der Motion kann das Strafgericht die finanziellen Ansprüche einer geschädigten Person nicht in jedem Fall beurteilen; das kommt noch hinzu. Der Grund liegt darin, dass sowohl die Straftat als auch die Höhe der Forderung bewiesen sein müssen.
Ich möchte Ihnen dazu noch ein ganz konkretes Beispiel nennen: Eine Person wurde in einer Schlägerei am Kopf verletzt. Es ist zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils noch nicht klar, wie lange sie deswegen arbeitsunfähig ist. Das Gericht kann also die Forderung nicht beurteilen, weil die Höhe der Heilungskosten und die Dauer des Arbeitsausfalls offen sind. Die geschädigte Person muss ihre Forderung vor dem Zivilgericht geltend machen, selbst wenn die angeklagte Person schuldig gesprochen wird.
Nicht zielführend ist aus Sicht des Bundesrates auch der zweite Punkt der Motion, nämlich der Vorschlag, dass die Staatsanwaltschaft wählen soll, ob sie bei der bestehenden finanziellen Forderung einer geschädigten Person selber urteilt oder Anklage erhebt. Eine solche Gesetzesänderung garantiert nämlich nicht, dass die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren einleitet.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.