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Feri Yvonne · Nationalrat · 2014-05-07

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-07

Wortprotokoll

Bei meiner Motion geht es um zwei kleine, aber bedeutsame Änderungen der Strafprozessordnung, wobei beide Änderungen die Rechte der geschädigten Personen, insbesondere der Opfer, stärken sollen.

In der Schweiz werden etwa 95 Prozent aller Strafverfahren mit einem Strafbefehl erledigt. Zuständig für den Erlass eines Strafbefehls ist die Staatsanwaltschaft und nicht ein Gericht. Das Strafbefehlsverfahren ist ein schnelles und effektives Instrument zur Abwicklung der grossen Masse von Strafverfahren.

Weder die beschuldigte Person noch ein allfälliges Opfer müssen über den Verfahrensabschluss in Kenntnis gesetzt werden. Das führt dazu, dass das Opfer, sofern es sich als Privatkläger konstituiert hat, irgendwann einen Strafbefehl erhält und keine Möglichkeit hat, weiter am Verfahren teilzunehmen. Der Privatkläger ist in aller Regel nach der geltenden Strafprozessordnung nicht legitimiert, einen Strafbefehl anzufechten. Die Praxis in den Kantonen ist denn auch höchst uneinheitlich, ebenso die Rechtsprechung der einzelnen kantonalen Gerichte bezüglich der Einsprachelegitimation. Nachdem es endlich gelungen ist, das Strafprozessverfahren zu vereinheitlichen, kann das nicht sein, weil es zu einer grossen Rechtsunsicherheit führt. Das Bundesgericht schliesslich hat dem Privatkläger eine Einsprachemöglichkeit eingeräumt, aber nur dann, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person gekommen ist, die Zivilforderung aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

Gemäss den Ausführungen des Bundesrates erleide das Opfer bzw. die Privatklägerschaft keinen Nachteil, wenn die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werde, da dann die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess geltend gemacht werden könne. Damit verkennt der Bundesrat die Realität bei den Gerichten der ersten und zweiten Instanz in unserem Land: Es ist allgemein bekannt, dass Zivilprozesse grundsätzlich länger dauern als Strafverfahren; zudem muss das Opfer in einem solchen Fall den ganzen Aufwand eines Gerichtsverfahrens auf sich nehmen. Genau das wollte man mit der Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens eben verhindern. Das bereits geschwächte Opfer sollte nicht noch mehr Aufwand auf sich nehmen müssen.

Die Möglichkeit des Privatklägers, insbesondere des Opfers, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist elementar. Was für die beschuldigte Person gilt, nämlich dass der Strafbefehl nur ein "Erledigungsvorschlag" ist und ohne Weiteres mit einer Einsprache zu Fall gebracht werden kann, muss auch für den Privatkläger gelten, weshalb dem Privatkläger eben auch eine Einsprachemöglichkeit eingeräumt werden muss, sofern er mit einer Zivilforderung ein effektives und schützenswertes Interesse am Gang des Strafverfahrens hat.

Die zweite Änderung soll es der Staatsanwaltschaft ermöglichen, selber zu entscheiden, ob sie in einem konkreten Verfahren die Sache einem ordentlich gewählten Gericht der ersten Instanz vorlegt oder ob sie einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss geltender Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft bei entsprechenden Voraussetzungen immer einen Strafbefehl zu erlassen. Mit anderen Worten hat die beschuldigte Person ein Recht auf den Erlass eines Strafbefehls. Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Das heisst, für die beschuldigte Person ist es ein bequemes Verfahren: Sie muss sich für die von ihr begangenen Taten in keinem Gerichtssaal verantworten, sie muss der geschädigten Person nicht gegenübertreten, die ganze Beurteilung findet hinter verschlossenen Türen statt.

Es werden allerdings nicht nur Geschwindigkeitsübertretungen oder Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem "Schnellverfahren" abgehandelt, sondern auch die meisten Verfahren wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung, Drohungen und Nötigungen. Auch Strassenverkehrsdelikte, welche Verletzte oder gar Tote nach sich ziehen, werden zumeist im Strafbefehlsverfahren abgewickelt. Es ist offensichtlich, dass die Zivilforderungen im Strafbefehl dann nicht berücksichtigt werden können, da diese noch nicht einmal ansatzweise abschätzbar sind. In diesen Fällen ist bei den Privatklägern das Verständnis dafür sehr klein, dass mit dem Strafbefehlsverfahren eine Art Geheimjustiz geübt wird, von der sie weitgehend ausgeschlossen sind. In solchen Verfahren sollte es im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes liegen, ob eine Anklage erhoben wird - was es dem Privatkläger erlaubt, vollumfänglich am Verfahren teilzunehmen, und das Gericht zwingt, über dessen Zivilklage zu entscheiden - oder ob ein Strafbefehlsverfahren angezeigt erscheint. Heute herrscht die groteske Situation vor, dass es die beschuldigte Person in der Hand hat, durch ihre Einsprache gegen den Strafbefehl dem Privatkläger zu ermöglichen, seine vollen Rechte im Gerichtsverfahren geltend zu machen, was nicht sein kann.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Strafprozessordnung sind sinnvoll, um einerseits die Situation hinsichtlich der Einsprachelegitimation des Privatklägers zu klären und um andererseits dem Privatkläger und insbesondere auch dem Opfer wieder die ihm zustehenden Rechte der Partizipation am Strafverfahren einzuräumen. [PAGE 737]

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