Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-03-07
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Es geht hier effektiv um den grossen Zankapfel dieser Vorlage, um die grösste Schwierigkeit, nämlich um die Frage, ob man die Unabhängigkeit des Anwaltes umschreiben soll, und wenn ja, wie. Mit der grossen Mehrheit der Parlamentarier ist nun auch der Bundesrat damit einverstanden, dass dieser Begriff im Gesetz überhaupt umschrieben wird.
Unser Rat hat in der Sondersession im August 1999 dem Antrag Baumberger zu Artikel 11 unter dem Randtitel "Berufsregeln" zugestimmt. Der Ständerat platzierte die Umschreibung der Unabhängigkeit in Artikel 7 unter dem Randtitel "Persönliche Voraussetzungen" und umschreibt die Unabhängigkeit sehr eng. Die Kommission für Rechtsfragen ist diesem Vorschlag in ihrer Sitzung vom Januar 2000 gefolgt. Die doch sehr rigorose Formulierung, dass Anwälte bei der Berufsausübung nicht "irgendwelchem Einfluss von Dritten" ausgesetzt sein dürfen, erweckte aber Bedenken von verschiedenster Seite.
Es stellen sich tatsächlich verschiedene Auslegungsfragen. So z. B.: Darf ein Anwalt ein politisches Mandat ausüben? Darf er ein Verbandssekretariat führen, darf er Verwaltungsratsmitglied sein, kann er in einem polyvalenten Team mitarbeiten? Was heisst "Dritter", was heisst in seiner "Berufsausübung"? Auf diese Fragen gibt der doch recht weit gefasste Text keine schlüssige Antwort. Aufgrund der Materialien und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung kann man schon darauf kommen, was gemeint ist, aber der Gesetzestext sollte in erster Linie aus seinem Wortlaut verstanden werden. Es macht sich gerade für Juristen und Anwältinnen nicht besonders gut, wenn ein neues Gesetz geschaffen wird, für dessen Auslegungen bereits die Materialien oder die Rechtsprechung herbeigezogen werden müssen. Der Streit wäre hier vorprogrammiert.
Die Kommission ist deshalb nochmals über die Bücher gegangen und hat gestern einen neuen Text angenommen, der Ihnen mit der Fahne Nr. 3 vorliegt. Dieser Text stellt wieder auf das Kriterium "Anstellung" ab und damit auf die Abwesenheit von Subordinationsverhältnissen und Weisungsbefugnissen. Im Wesentlichen blieben wir damit beim Status quo; Nebenbeschäftigungen eines Anwaltes werden demnach weiterhin möglich sein, so weit sie seine Berufsausübung nicht beeinflussen.
Der Minderheitsantrag Bosshard greift den ursprünglichen Entwurf des Bundesrates wieder auf. Er lässt Tür und Tor für alle Definitionen offen und auch für Anstellungen von Anwälten bei Rechtsschutzversicherungen, Banken und Treuhändern. Und genau dies wollte die grosse Mehrheit beider Räte nicht.
Ich bitte sie deshalb, den Minderheitsantrag Bosshard abzulehnen.