Frehner Sebastian · Nationalrat · 2015-05-04
Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-05-04
Wortprotokoll
Unter die Strafbarkeit der Unternehmen fallen neben der Bestechung weitere schwerwiegende Tatbestände; Herr Stolz hat sie genannt. Liesse man Vorteilsgewährung gemäss Artikel 57a des Heilmittelgesetzes auch unter Artikel 102 des Strafgesetzbuches fallen, wie dies die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat wollen, hätte dies zur Folge, dass ein wesentlich geringerer Straftatbestand unter diese Bestimmung fallen würde. Die Bestechung ist bereits jetzt für alle Unternehmen strafbar. Falls im Rahmen des Heilmittelgesetzes die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann schon heute ein Pharmaunternehmen entsprechend bestraft werden. Ein Verstoss gegen das Verbot der Vorteilsgewährung ist dagegen gar keine Bestechung. Es genügt deshalb, wenn ein Verstoss gegen Artikel 57a des Heilmittelgesetzes aufgrund von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g des Heilmittelgesetzes geahndet wird, wie dies der Ständerat beschlossen hat. Der Beschluss des Ständerates zielt darauf ab, die Pharmaunternehmen wie die Unternehmen anderer Branchen zu behandeln, womit diese nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden sollen. Eine solche Benachteiligung hätte die vom Bundesrat beantragte Änderung von Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zur Folge.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Stolz zuzustimmen.