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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-05-04

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-05-04

Wortprotokoll

Die CVP/EVP-Fraktion wird bei diesen Artikeln - Artikel 11b, "Unterlagenschutz in Spezialfällen", und Artikel 12a, "Marktexklusivität" - der Kommissionsmehrheit folgen. Damit werden die Rahmenbedingungen für die biomedizinische Forschung verbessert, und damit wird auch der Zugang für Menschen mit seltenen Krankheiten oder Kinderkrankheiten zu wirksamen Arzneimitteln verbessert.

Handlungsbedarf im Bereich der biomedizinischen Forschung wird auch im Bericht des Bundesrates "Massnahmen des Bundes zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie" erkannt, und entsprechende Massnahmen werden vorgeschlagen. Es wird in diesem Bericht explizit auf den Mangel im Bereich der Forschung bezüglich Medikamenten für seltene Krankheiten hingewiesen. Mit der Einführung einer Marktexklusivität betritt die Schweiz keineswegs Neuland. Vielmehr passen wir uns an die Regulierungen der EU und des amerikanischen Rechts an. Sowohl die EU wie auch die USA kennen dieses Recht seit Jahren, und es wird im erwähnten Bericht auf die Vor- und Nachteile des Marktexklusivitätsrechts in den USA und in der EU hingewiesen. Die Rechtsexperten kommen zum Schluss, dass die Verleihung des Marktexklusivitätsrechts in der Schweiz der Rechtsvereinheitlichung diene und einen gewissen Symbolcharakter habe.

Bedenken gibt es zu den Kostenfolgen. Ich möchte da aber darauf hinweisen, dass die Forschungsförderung und die Vergütung von Medikamenten zwei unterschiedliche Fragen sind. Es geht in Artikel 12a um die Förderung von Arzneimitteln für seltene Krankheiten und damit um die Frage, wie wir die Förderung von Medikamenten für seltene Krankheiten vornehmen wollen - oder ob wir sie nicht wollen. Es geht nicht um die Frage der Medikamentenpreise, für welche ja das Bundesamt für Gesundheit zuständig ist.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe adecies des Gesetzes ist die Definition von Orphan Drugs oder von Arzneimitteln für seltene Krankheiten festgehalten. Es geht um Medikamente für seltene Krankheiten im engen Sinn. Es geht um Krankheiten, die lebensbedrohend oder chronisch invalidisierend sind und wenige Menschen betreffen. Es geht nicht um Subtypen von insgesamt häufigen Krankheiten, insbesondere Tumorerkrankungen. Eine Marktexklusivität kann also nur bei Arzneimitteln für seltene Krankheiten angewendet werden. Der Markt bei seltenen Krankheiten ist so klein, dass es uninteressant ist, ihn mit anderen Marktakteuren zu teilen. Zudem würden nur klinisch gleichwertige Produkte nicht zugelassen, klinisch bessere Medikamente hingegen schon.

Der Preis eines Medikamentes ist hingegen eine andere Frage. Forschungsanreize und Vergütung haben direkt nichts miteinander zu tun. Über die Vergütung entscheidet das BAG aufgrund der KVG-Bestimmungen und der entsprechenden Verordnungen erst, wenn ein Medikament existiert und dieses von Swissmedic zugelassen und auch als kassenpflichtig anerkannt worden ist.

Die Marktexklusivität ist ein positives Signal für den Pharma- und Forschungsstandort Schweiz; sie schafft einen Anreiz [PAGE 612] für vermehrte Forschung im Bereich der seltenen Krankheiten und nützt daher auch den betroffenen Patientinnen und Patienten! Deshalb stimmt die CVP/EVP-Fraktion mit der Mehrheit.

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