Brand Heinz · Nationalrat · 2014-12-10
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-10
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen im Namen der Kommissionsminderheit, und, wie Sie gehört haben, auch im Namen des Initianten, den Antrag unterbreiten, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Gestatten Sie mir, der Begründung einige Vorbemerkungen voranzustellen:
1. Die Entscheide des EGMR sind von grosser Tragweite und haben weitreichende Folgen für unser Staatswesen, für die Bürgerinnen und Bürger. Sie betreffen in der Regel immer Grundsatzfragen. Sie haben eine tiefgreifende Veränderung auch unseres Rechtssystems zur Folge.
2. Die Entscheide des EGMR sind bedeutungsmässig den Entscheiden unseres obersten Schweizer Gerichtes gleichzusetzen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch mit Bezug auf die Wahl gleichzuziehen.
3. Die Akzeptanz der Schweizer Gerichte und vor allem deren Entscheide liegt massgeblich im Vertrauen auf die vom Volk direkt oder, wie die Bundesrichterinnen und Bundesrichter, indirekt gewählten Richterinnen und Richter.
Es geht bei der Frage, die mit der parlamentarischen Initiative verfolgt wird, nicht um richtig oder falsch, sondern es geht im Wesentlichen darum, was besser ist. Und besser heisst nichts anderes als: Welcher Wahlvorschlag beim Wahlorgan hat die höhere Legitimation?
Ich komme nun zur Begründung des Antrages. Die Stellung des Gerichtes und die Bedeutung seiner Entscheide rechtfertigen eine analoge Wahlzuständigkeit wie jene, die für die Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter gilt, das heisst für die obersten Schweizer Richterinnen und Richter. Die Bedeutung der Entscheide des EGMR - ich habe es bereits gesagt - hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Richterinnen und Richter erhalten eine wesentlich höhere demokratische Legitimation, wenn sie von unserem Parlament gewählt werden, als wenn sie vom Bundesrat vorgeschlagen werden. Die Richterinnen und Richter des EGMR werden nur einmal gewählt. Es besteht also keine Möglichkeit, ihre unbefriedigenden Leistungen im Rahmen einer Wiederwahl zu beurteilen und zu sanktionieren. Es besteht nur eine Gelegenheit, diese Wahl vorzunehmen, und diese Gelegenheit sollte sich unser Parlament nicht entgehen lassen.
Es ist unbehelflich, für diese Wahl bzw. die Nomination auf andere Länder zu verweisen. Andere europäische Länder haben mit Bezug auf die Wahl der Richterinnen und Richter nicht eine derart demokratische Tradition, wie wir sie in der Schweiz kennen. Es wird gelegentlich geltend gemacht, die Verlegung des Vorschlagsrechtes auf unser Parlament hätte eine Verpolitisierung der Wahl zur Folge. Es ist wohl müssig anzunehmen, die bisherigen Richterwahlen seien frei von Politik gewesen. Es ist aber zu bemerken, dass die Wahl bzw. die Ausformulierung der Wahlvorschläge anhand hoher richterlicher Anforderungen - das können Sie den Unterlagen entnehmen - erfolgen müssen. Man kann also nicht einfach irgendjemanden vorschlagen; vielmehr haben die Vorgeschlagenen hohe Anforderungen zu erfüllen.
Schlussendlich ist auch festzuhalten, dass eine gewisse Transparenz in Kauf nehmen muss, wer sich als Richter oder als Richterin für den EGMR zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag des Parlamentes führt zweifelsohne dazu, dass die Legitimation des Wahlvorschlags wesentlich höher ist, als wenn er lediglich durch den Bundesrat erfolgt.
Ich habe es bereits gesagt und komme damit zum Schluss meiner Ausführungen: Wir haben nur eine einmalige Wahl- bzw. Wahlvorschlagsmöglichkeit. Wir haben keine Bestätigungs- und keine Abwahlmöglichkeit. Dem Wahlakt kommt mithin eine sehr grosse Bedeutung zu. Die Wahl bzw. die Bestimmung der Wahlvorschläge durch unser Parlament erteilt den Vorschlägen selbst eine hohe demokratische Legitimation und damit letztlich auch den schlussendlich Gewählten ein hohes Mass an demokratischer Legitimation. Das ist - vor allem mit Blick auf deren Entscheide - von grösster Tragweite.
Ich möchte Sie deshalb ersuchen, der parlamentarischen Initiative Heer Folge zu geben; erstens aus demokratischen Überlegungen und zweitens zur Stärkung des Parlamentes bei der Besetzung von wichtigen Richterstellen.