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Joder Rudolf · Nationalrat · 2014-12-10

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-10

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Geschäft darum festzulegen, wie in Zukunft der Legislaturplanungsbericht im Parlament beraten werden soll.

Während der Behandlung des letzten Legislaturplanungsberichtes im Mai 2012 wurden im Nationalrat zwei parlamentarische Initiativen eingereicht. Diese verlangten, dass die Legislaturplanung als Bericht des Bundesrates nur noch zur Kenntnis genommen wird. Auch im Ständerat wurde eine ähnlich lautende parlamentarische Initiative eingereicht.

Weil dem ersten Vorschlag, den die SPK des Nationalrates zur Umsetzung dieser parlamentarischen Initiativen erarbeitete, Opposition erwuchs, stellte die SPK-Präsidentin in der vergangenen Herbstsession den Ordnungsantrag auf Rücknahme dieses Geschäftes in die Kommission. Diesem Antrag wurde auch stattgegeben.

Der jetzt von der Mehrheit der SPK ausgearbeitete neue Vorschlag ist ein typischer Kompromiss: Die Kommissionsmehrheit hat sich bemüht, die Anliegen der Initianten der parlamentarischen Initiativen, des Büros und des Bundesrates aufzunehmen. Zudem werden auch die Vorgaben der Bundesverfassung berücksichtigt.

Wir schlagen Ihnen das gleiche Verfahren vor, welches das Parlament bereits am 26. September dieses Jahres für die Behandlung des Finanzplans beschlossen hat. Das Konzept der Kommissionsmehrheit beinhaltet folgende Kernpunkte: Zuständig für die Legislaturplanung wird grundsätzlich wieder der Bundesrat. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament den Legislaturplanungsbericht zur Kenntnisnahme. Der Legislaturplanungsbericht hat wie bisher die Rechtsform eines Bundesbeschlusses, und die Vorberatung des Legislaturplanungsberichtes erfolgt wie bisher durch eine Spezialkommission. Gleich wie beim Finanzplan ist das Eintreten auf die Legislaturplanung obligatorisch, und sie kann nicht zurückgewiesen werden.

Weil Artikel 173 der Bundesverfassung verlangt, dass die Bundesversammlung bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitwirkt, ist vorgesehen, dass das Parlament dem Bundesrat zusätzliche Aufträge erteilen kann. Diese Aufträge haben die gleiche Rechtswirkung wie eine angenommene Motion.

Behandelt werden nur Kommissionsanträge und nicht Einzelanträge. Bei allfälligen Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat ist aus Gründen der Effizienz und einer raschen Prozedur ein vereinfachtes Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen.

Im Konzept der Minderheit Moret ist ebenfalls eine Vorberatung durch eine Spezialkommission und die Durchführung einer Debatte vorgesehen. Am Schluss kann der Legislaturplanungsbericht aber nur zur Kenntnis genommen werden, ohne Mitwirkungsmöglichkeit und ohne allfällig ergänzende Aufträge des Parlamentes an den Bundesrat. Demgegenüber ist die Kommissionsmehrheit klar der Meinung, dass es sinnlos und sachwidrig ist und nicht im Einklang mit der Verfassung steht, lange Debatten zu führen, wenn man am Schluss nichts entscheiden und den Legislaturplanungsbericht nur zur Kenntnis nehmen kann - ohne Möglichkeit der [PAGE 2289] Einflussnahme, der Ergänzung durch das Parlament. Es macht keinen Sinn, eine vorberatende Spezialkommission einzusetzen, wenn man am Schluss nichts beschliessen kann. Das ist reine Beschäftigungstherapie. Die Mehrheit der Kommission ist auch klar der Meinung, dass das Parlament als Gesetzgeber die Möglichkeit haben muss, an der Planung der Gesetzgebung mitzuwirken. Wir schlagen Ihnen das gleiche Verfahren vor wie beim Finanzplan.

Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag abzulehnen. Der Rückweisungsantrag verlangt einen Entwurf, der sich an den Forderungen der parlamentarischen Initiativen und an Artikel 173 der Bundesverfassung orientiert. Genau dies tut jetzt der Vorschlag der Kommissionsmehrheit. Nach dem Antrag der Kommissionsmehrheit wird der Legislaturplanungsbericht zur Kenntnis genommen; das ist in Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes verankert. Ergänzend hat das Parlament im Sinne von Artikel 173 der Bundesverfassung die Möglichkeit, dem Bundesrat zusätzliche Aufträge zu erteilen; das ist so in Artikel 147 des Parlamentsgesetzes verankert. Die Forderungen des Rückweisungsantrages sind also erfüllt und machen keinen Sinn mehr.

Auf das Konzept der Mehrheit sind in der Kommission 20 Stimmen und auf das Konzept der Minderheit Moret 2 Stimmen entfallen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.