Huber Gabi · Nationalrat · 2014-12-10
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-10
Wortprotokoll
Mit der Initiative wird verlangt, Artikel 343 der Strafprozessordnung sei dahingehend zu ändern, dass die wichtigsten Beweise im Hauptverfahren abzunehmen sind. Die Änderung hätte zur Folge, dass die unmittelbare Beweisabnahme in bezüglich der Schuldfrage strittigen und im Hinblick auf die Strafandrohung schweren Fällen ausgeweitet würde.
Ihre Kommission gab der Initiative an der Sitzung vom 24. Oktober 2013 mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die ständerätliche Schwesterkommission sprach sich am 15. Mai 2014 mit 3 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen diesen Beschluss aus. Die RK-NR hatte die Initiative deshalb am 28. August 2014 ein zweites Mal vorzuprüfen. Die Kommission beantragt nun mit 12 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Bei der Ausarbeitung der Strafprozessordnung war die Art der Beweisabnahme eine der meistdiskutierten Fragen. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nicht nochmals systematisch im Hauptverfahren zu erheben hat. Die exakte Lektüre des Gesetzestextes von Artikel 343 der Strafprozessordnung ergibt, dass für die Beweisabnahme eine Mischung von Mittelbarkeits- und Unmittelbarkeitsprinzip gilt oder - könnte man auch sagen - ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Das bedeutet, dass sich das Gericht in der Regel auf das Beweisergebnis der Voruntersuchung und damit auf die Akten abstützt, soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion stehen.
Der Initiant schlägt nun vor, bei strittigen und schweren Fällen die unmittelbare Beweisabnahme im Hauptverfahren durchzuführen. Abgesehen davon, dass die schweren Fälle noch definiert werden müssten, ist nicht einzusehen, inwiefern die vorgeschlagene Systemänderung die rechtsstaatlichen Grundsätze stärken würde, wie dies der Initiant in seiner Begründung darstellt. Die von ihm vorgeschlagene Änderung würde die Beweisabnahme wesentlich verkomplizieren. Denn wie gesagt, die Beweisabnahme erfolgt nach geltendem Recht nach einem beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip und nicht etwa nach einem reinen Mittelbarkeitsprinzip.
Zudem führt die Beweisabnahme nach dem geltenden Artikel 343 der Strafprozessordnung zu einer Verkürzung des Verfahrens, womit wiederum dem Grundsatz der Beschleunigung im Sinne von Artikel 5 der Strafprozessordnung Rechnung getragen werden kann.
Im Namen der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie deshalb, dieser Initiative keine Folge zu geben. Das war der [PAGE 2312] Hauptgrund und nicht das rein Formelle, das in der Kommission auch als Begründung für den Entscheid angeführt wurde, wie es der Initiant vorhin vorgetragen hat. Er hat nämlich gesagt, man habe der Initiative nur deshalb keine Folge gegeben, weil man den Initiativen zur Änderung der Strafprozessordnung in der nächsten Zeit generell keine Folge geben wolle. Sollte nämlich der Rat - jetzt komme ich auch zum Formellen wie mein Vorredner - entgegen dem Antrag der Mehrheit der Kommission der Initiative Folge geben und der Ständerat schliesslich diesem Beschluss zustimmen, wird die Kommission ihre Arbeiten bis zu Beginn der zweiten Phase sistieren. Denn die Initiative 12.494 ist eine von mehreren, mit denen einzelne Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wieder geändert werden sollen. Die beiden Kommissionen für Rechtsfragen sind der Meinung, dass der Gesetzgeber in den ersten Jahren nach Inkrafttreten einer so bedeutenden Regelung wie der Strafprozessordnung mit Revisionen Zurückhaltung üben sollte. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, ist doch Artikel 343 der Strafprozessordnung in der Praxis durch überhaupt kein gravierendes Problem infrage gestellt worden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat deshalb am 28. August 2014 einstimmig beschlossen, im Bereich des Strafprozessrechts vorläufig keine Arbeiten zur Umsetzung von parlamentarischen Initiativen in Angriff zu nehmen, und hat die Motion 14.3383 der Schwesterkommission am 16. Oktober 2014 einstimmig angenommen. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der geltenden Strafprozessordnung zu prüfen und dem Parlament bis Ende 2018 die erforderlichen Gesetzesanpassungen zu beantragen.
Was die vorliegende Initiative betrifft, empfehlen wir Ihnen, dass Sie ihr, unabhängig von diesem prozeduralen Vorgehen, keine Folge geben.