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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-09

Wortprotokoll

Eine Einladung zur Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Organ bietet keinen Schutz vor einem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörde. Zwar kennt die Strafprozessordnung in Artikel 204 das Institut des freien Geleits. Danach kann die Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht einer Person aus dem Ausland zusichern, dass sie nicht verhaftet wird, wenn sie der Vorladung einer dieser beiden Behörden Folge leistet. Im Parlamentsgesetz ist dieses Institut aber nicht vorgesehen. Eine solche Regelung enthalten auch die in der Frage zitierten Bestimmungen nicht. Somit ist es dem Parlament nicht möglich, einer Person bei einer Einladung zur Zeugenaussage gleichzeitig Schutz vor Verhaftung oder vor anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen zuzusichern. Ebenso wenig ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Schutz einer Person zusichert, welche vom Parlament vorgeladen wird. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft das freie Geleit nur zusichern, wenn sie selber die Person vorlädt. Wollte man auch dem Parlament die Möglichkeit geben, jemandem Schutz vor dem Zugriff vor Strafverfolgung einzuräumen, so wären das Parlamentsgesetz und allenfalls auch die Strafprozessordnung zu ändern.