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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat es erwähnt, es besteht noch diese eine Differenz. Ich möchte Sie namens des Bundesrates auch bitten, an Ihrer Fassung festzuhalten, weil Ihre Fassung eben vorsieht, dass die Behörde ein Gesuch um Information auch dann verweigern kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegenüber den Interessen der informationsberechtigten Personen überwiegen. Das ist der Inhalt der Differenz. Der Nationalrat sieht ja vor, dass die Behörde ein Gesuch um Information nur verweigern kann, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Das ist der Unterschied.

Um das noch einmal klarzumachen: Die Formulierung mit der "ernsthaften Gefahr" basiert auf dem Wortlaut in der Strafprozessordnung. In der Strafprozessordnung geht es dabei aber um die Orientierung des Opfers über Haftentscheide während des laufenden Strafverfahrens. Das ist der Unterschied. Unter diesen Begriff fallen dann auch Situationen, in denen der beschuldigten Person vonseiten des Opfers oder seines Umfeldes mit ernsthaften Nachteilen gedroht wird oder solche ernsthaft zu erwarten sind, zum Beispiel Blutrache. Hier werden dann die Interessen des Opfers wegen der zeitlichen Nähe zur Tat höher gewichtet.

Für den Straf- und Massnahmenvollzug - das ist etwas anderes - ist das nicht mehr sachgerecht. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Die Hürde wäre so hoch, dass die Behörden Gesuche um Information kaum je noch ablehnen könnten. Ich denke, man muss bei dieser Frage einfach immer im Auge behalten: Es ist nicht jedes Interesse des Opfers oder seiner Angehörigen per se schützenswert oder höher zu gewichten als die Interessen des Verurteilten, zum Beispiel an einem ungestörten Privat- oder Familienleben oder vor allem auch an einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den Berufsalltag. Das gilt dann vor allem in denjenigen Fällen, in denen ein Missbrauch des Informationsrechts droht oder schon stattgefunden hat. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung nötig, die es den Behörden in bestimmten Situationen erlaubt, die Interessen der informationsberechtigten Personen gegen die Interessen des Verurteilten auch in einem etwas weiteren Rahmen abzuwägen.

Das sind die Überlegungen, weshalb ich Sie auch namens des Bundesrates bitte, an Ihrer Fassung festzuhalten.