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Stadler Markus · Ständerat · 2014-09-22

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-09-22

Wortprotokoll

Es ist eine einzige Differenz bei Artikel 92a Absatz 3 übrig geblieben. Ständerat und Bundesrat haben sich letzte Woche auf ein Konzept geeinigt, das den Kreis der Berechtigten und die Interessenabwägung betrifft. Eine Behörde kann demnach ein Gesuch verweigern, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten die Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen. Damit es dazu kommt, braucht es stichhaltige Gründe.

Unsere Schwesterkommission hat unseren Entscheid gestützt, aber der Nationalrat hat in der Folge an seinem Beschluss festgehalten, wonach eine Behörde ein Gesuch um Information nur verweigern kann, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Der Entscheid ist mit 94 zu 73 Stimmen bei 4 Enthaltungen zustande gekommen. Die Interessenabwägung wird mit der Fassung des Nationalrates stark zulasten des Verurteilten eingeschränkt.

Unsere Kommission hat sich erneut mit der fraglichen Regelung auseinandergesetzt und empfiehlt Ihnen mit 9 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung, an unserem Entscheid festzuhalten. Wie gesagt, besteht für die Kommission ein Zusammenhang zwischen Artikel 92a Absatz 1, in dem es um die Frage geht, wer solche Informationsrechte beanspruchen kann, und Absatz 3, der die Interessenabwägung regelt. Für die Kommission wäre die Hürde für die Berücksichtigung der [PAGE 867] Interessen des Verurteilten gemäss Fassung des Nationalrates sehr hoch. In der Praxis könnte kaum mehr ein Gesuch um Information abgelehnt werden. Die Behörde hätte kein wirksames Instrument mehr in der Hand, um den Einzelfall sorgfältig zu prüfen und zu beurteilen und damit Missbräuche des Informationsrechts zu verhindern.

Die Behörden sind gemäss Fassung Ständerat nicht völlig frei, beliebige Entscheide zu fällen. Sie müssen auch die Interessen des Verurteilten eingehend prüfen. Diese müssen berechtigt sein, und sie müssen diejenigen des Opfers überwiegen, um den Vorzug zu erhalten.

Ich bitte Sie namens der Kommission für Rechtsfragen, an Ihrem Entscheid festzuhalten.