Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22
Wortprotokoll
Ich sage gerne etwas zu dieser Motion. Wie gesagt, sie wurde im Nationalrat angenommen. Das Anliegen, das dahinter steht, sieht so aus: Man stellt sich alle diese Gebäude vor, die jetzt in die Jahre gekommen und renovierungsbedürftig sind. Und wir alle sind der Meinung, dass natürlich gerade auch energetische Sanierungen wichtig und höchst willkommen sind. Hinter dieser Motion steht ein bisschen der Geist oder eben die Befürchtung, dass mit den heutigen Regelungen solche sicher wünschbaren und wichtigen, gerade auch energetischen Sanierungen behindert oder verhindert werden können. Das war der Anlass für diese Motion.
Ich sage gerne auch noch etwas zum heute geltenden Recht. Denn ich glaube, es ist wichtig, dass man sich bewusst ist, dass das heute geltende Recht drei verschiedene Kategorien von baulichen Massnahmen unterscheidet. Die erste Kategorie sind die notwendigen Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten. Solche Arbeiten können mit einfachem Mehr der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen werden. Dann gibt es eine zweite Kategorie. Das sind die nützlichen baulichen Massnahmen, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken. Die entsprechenden Entscheide bedürfen eines qualifizierten Mehrs nach Köpfen und nach Wertquoten. Dann gibt es eine dritte Kategorie, die sogenannten luxuriösen Bauarbeiten. Darunter fallen Massnahmen, die entweder einfach zur Verschönerung des Gebäudes führen oder der Bequemlichkeit dienen, oder sie eine Änderung der Zweckbestimmung und des Charakters der Liegenschaft zur Folge haben. Diese luxuriösen Arbeiten erfordern einen einstimmigen Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft.
Das heisst also, mit dem qualifizierten Mehr für den Beschluss über nützliche Massnahmen soll verhindert werden, dass solche einfach gegen den Willen von Stockwerkeigentümern mit bedeutender Wertquote beschlossen werden können. Denn diese Eigentümer hätten ja dann auch wieder den grossen Teil der Kosten zu tragen. Ersatzneubauten oder Gesamtsanierungen müssen also nicht notwendigerweise mit einer Zweckänderung verbunden sein. Auch entgegen der Meinung des Motionärs - deshalb sage ich das hier - müssen diesbezügliche Beschlüsse nicht in jedem Fall einstimmig gefällt werden. Es kann sich je nach Dringlichkeit um nützliche oder sogar notwendige Arbeiten handeln. Dann fallen sie in die erste oder zweite Kategorie von baulichen Massnahmen.
Das heisst, das geltende Recht enthält eine differenzierte, eine ausgewogene Regelung der Beschlussfassung, welche der Tragweite der verschiedenen Massnahmen auch angemessen ist. Änderungen der erforderlichen Quoren würden die Beschlussfassung nur in einzelnen Fällen erleichtern. Zudem wäre das Finanzierungsproblem damit auch nicht zu lösen. Einzelne Stockwerkeigentümer widersetzen sich einer Sanierung nämlich meist auch aus finanziellen Gründen, weil sie einfach das Geld nicht haben; es ist nicht unbedingt die Uneinsichtigkeit.
Soweit Beschlussquoren nicht zwingend sind, können sie mit dem einstimmigen Beschluss aller Stockwerkeigentümer auch abgeändert werden. Es ist deshalb denkbar, dass Reglemente für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit verlangen, obwohl das nach dem Gesetz nicht nötig wäre. Es ist wichtig, das zu wissen. Dann muss aber zur Lösung des Problems nicht das Gesetz geändert, sondern das Reglement entsprechend angepasst werden.
Wir sind der Meinung, ein Zwangsausschluss einzelner widerspenstiger Stockwerkeigentümer mit einer Abfindung käme einer Enteignung gleich und wäre im Bereich des Wohneigentums unverhältnismässig.
Das sind in Kürze die Gründe, weshalb Ihnen auch der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen.