Fluri Kurt · Nationalrat · 2015-03-11
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-11
Wortprotokoll
Wir schlagen Ihnen vor, geänderte Verfassungen von verschiedenen Kantonen zu gewährleisten. Rechtlich ist es so, dass gemäss Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung die Verfassungen der Kantone durch die Bundesversammlung gewährleistet werden müssen. Die Gewährleistung wird dann erteilt, wenn eine Verfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht - also nicht der Bundespolitik, sondern dem Bundesrecht! Wenn eine Kantonsverfassung diese Anforderungen erfüllt, dann muss sie gewährleistet werden; wenn sie diese nicht erfüllt, dann muss die Gewährleistung verweigert werden.
Ihre Kommission ist einstimmig zum Schluss gekommen, dass die allermeisten Verfassungsbestimmungen gewährleistet werden können; in zwei Punkten hingegen gibt es, wie Sie der Fahne entnehmen können, eine Minderheit. Je eine Minderheit findet, dass je eine neue Bestimmung in der Verfassung des Kantons Bern und in der Verfassung des Kantons Tessin nicht zu gewährleisten sei.
Bei der Bestimmung in der Verfassung des Kantons Bern handelt es sich um die Auflistung der Gründe, die einer Einbürgerung entgegenstehen. Der Kanton Bern hat aufgrund eines Volksentscheids neue Bestimmungen in Artikel 7 seiner Verfassung aufgenommen. Darin heisst es, dass unter anderem nicht eingebürgert wird, wer "Leistungen von der Sozialhilfe bezieht". Es soll auch nicht eingebürgert werden, wer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist usw. Es werden auch Kenntnisse einer Amtssprache vorausgesetzt usw.
Nun sind, wie wir wissen, im Bürgerrechtsgesetz und natürlich in der Verfassung - je nachdem, ob es die ordentliche oder die erleichterte Einbürgerung ist, betrifft es eher das Bundesrecht oder eher das Kantonsrecht - die Voraussetzungen umschrieben. Grundsätzlich dürfen die Kantone nicht Voraussetzungen für die Einbürgerung einführen, die dem Bundesrecht widersprechen. Es ist auch so, dass die Leistung von Sozialhilfe von Bundesrechts wegen einer Einbürgerung nicht entgegenstehen darf. Der Kanton Bern sieht das neuerdings zwar vor, er schreibt aber gleichzeitig in den neuen Verfassungsbestimmungen, dass die Bundesgesetzgebung, das Bundesrecht vorbehalten bleibt. Mit anderen Worten: Wir dürfen davon ausgehen, dass der Kanton Bern die Ausführung dieser Verfassungsbestimmung im kantonalen Einbürgerungsrecht so formuliert, dass sie dem Bundesrecht nicht widerspricht; davon gehen wir aus.
Früher wurden Gewährleistungen unter Vorbehalt erteilt. Man sagte, unter dem Vorbehalt, dass die Ausführungen im betreffenden Kanton bundesrechtskonform erfolgen, erteile man der neuen Verfassung die Gewährleistung. Seit längerer Zeit wird das nicht mehr getan. Deswegen haben wir das in der Kommission zwar diskutiert, aber wir haben nicht beschlossen, hier den Vorbehalt der bundesrechtskonformen Ausführungsbestimmungen einzufügen. Doch im Sinne einer Ankündigung einer möglichen Praxisänderung habe ich von der SPK den Auftrag erhalten, hier zuhanden der Materialien zu erwähnen, dass möglicherweise - sollte sich zeigen, dass sich die Kantone bei der Ausführung nicht bundestreu verhalten - wieder einmal ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hier haben wir aufgrund der Praxis darauf verzichtet, aber auch deshalb, weil wir darauf zählen, dass der Kanton diese neue Verfassungsbestimmung bundesrechtlich umsetzen wird.
Die zweite Bestimmung, die gemäss einer Minderheit nicht gewährleistet werden soll, betrifft die Verfassung des Kantons Tessin. Im Kanton Tessin wird gemäss einer Verfassungsänderung vom September 2013 eine Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verboten. Es geht konkret um ein Burka- oder Niqab-Verbot. Der Kanton Tessin sieht in Artikel 9a seiner neuen Verfassung diesen Grundsatz vor; allerdings ist dies wieder mit Ausnahmen verbunden. Ausgenommen sollen beispielsweise die lokalen Gebräuche sein usw.
Wir haben das lange diskutiert. Wir wissen zudem, dass wir vermutlich demnächst über eine Volksinitiative mit demselben Inhalt abstimmen werden. Die Frage stellte sich uns, ob dieses Burkaverbot bzw. das Verbot der Gesichtsverhüllung bundesrechtskonform sei oder nicht. Wir haben dann zur Kenntnis genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 1. Juli 2014 eine vergleichbare Regelung des französischen Rechts als menschenrechtskonform bezeichnet hat. Dies geschah mit der Begründung, dass ein Staat die vollständige Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verbieten könne, weil er die Möglichkeit offener zwischenmenschlicher Kontakte als für das Zusammenleben in der Gesellschaft notwendig betrachte. Mit anderen Worten, der EGMR überlässt es dem jeweiligen Staat zu beurteilen, ob eine Gesichtsverhüllung gewissermassen gesellschaftskonform sei oder nicht. Jedenfalls hat er gefunden, die erwähnte Regelung sei menschenrechtskonform. Die Kommissionsmehrheit hat keinen Grund gesehen, dies anders zu beurteilen. Wir sind deshalb mehrheitlich der Auffassung, dass wir diese Bestimmung der Tessiner Verfassung ebenfalls gewährleisten sollen.
Mit anderen Worten: Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, sämtliche geänderten Verfassungsbestimmungen aller aufgezählten Kantone integral zu gewährleisten.