Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-03-11
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11
Wortprotokoll
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Herrn Rutz eine Antwort zu geben. Ich habe vor einem Jahr hier gesagt, dass die Ausschaffungs-Initiative nicht mehr die Initiative der SVP, sondern ein Volksentscheid sei, der umzusetzen sei. Dazu stehe ich immer noch. Die Ausschaffungs-Initiative ist von Volk und Ständen angenommen worden und muss umgesetzt werden. Doch die Durchsetzungs-Initiative ist eben noch eine Initiative der SVP und nicht von Volk und Ständen angenommen.
Nun zitiere ich eine Wortmeldung von Herrn Amstutz in diesem Rat von vor einer Woche: "Ich kann mir nicht verbieten, gescheiter zu werden." (AB 2015 N 41) In diesem Prozess der Beratungen sind wir eben gescheiter geworden. Der Ständerat hat uns eine Lösung präsentiert, die umfassender ist, was den Strafrechtskatalog anbetrifft, und die den Willen des Volkes umsetzt. Deshalb sind wir auf diese Linie des Ständerates eingeschwenkt. Der Ständerat hat übrigens diese Vorlage mit nur 3 Gegenstimmen beschlossen. Es waren also auch SVP-Vertreter bei den Befürwortern der ständerätlichen Fassung. Wir müssen uns nichts vormachen: In einem Differenzbereinigungsverfahren wird die ständerätliche Fassung sowieso obsiegen.
Bei Absatz 1bis geht es eigentlich darum, ob wir eine Ausnahme vom üblichen Prozess der Gesetzgebung vornehmen wollen oder ob wir den üblichen Weg gehen, wonach die Initianten, wenn sie mit einer Umsetzung nicht zufrieden sind, das Referendum ergreifen können. Wir haben es schon gehört: Wir haben bis Ende Jahr Zeit für die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative und sind im Zeitplan. Folglich ist es richtig, dass wir keine Ausnahmeregelung machen, sondern es beim üblichen Prozess der Gesetzgebung belassen, indem wir in diesem Punkt der ständerätlichen Fassung folgen und eine Publikation nach der Schlussabstimmung vornehmen.
Ich bitte Sie im Namen der CVP/EVP-Fraktion, auch bei dieser Bestimmung dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.