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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2015-03-11

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11

Wortprotokoll

Wir sind, ein Jahr nachdem wir diese Vorlage hier beraten haben, in der Differenzbereinigung. Die Mehrheit der Kommission ist nun von dem ursprünglichen Konzept in diesem Rat abgewichen und hat sich dem Ständerat angeschlossen. Die wesentlichen inhaltlichen Argumente haben Sie von den Fraktionssprechern und von der Bundesrätin gehört. Als Kommissionssprecher werde ich diese Argumente nicht mehr explizit wiederholen.

Ich erinnere daran: Die Ausschaffungs-Initiative wurde vor fünf Jahren angenommen, und seither stehen in der Bundesverfassung, Artikel 121, Bestimmungen, die vorschreiben, bei welchen Delikten Ausländerinnen und Ausländer, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche in der Schweiz verlieren. Die Aufzählung der Delikte ist nicht abschliessend, aber sie schliesst ausdrücklich eine Verbindung mit der Höhe des Strafmasses aus. In der Verfassung steht damit in diesem Artikel 121 seit fünf Jahren eine Einschränkung der Verhältnismässigkeit, ein Automatismus, der sich nicht an der Schwere des Deliktes, sondern am Delikt orientiert.

Die Initianten lancierten daraufhin die Durchsetzungs-Initiative, die eingereicht wurde. Diese ist eine detaillierte Aufzählung der Delikte, eine explizite Formulierung des Automatismus. Im Falle der Annahme dieser Initiative durch den Souverän würden die damit eingeführten neuen Bestimmungen den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Das bewog die Kommissionsmehrheit vor einem Jahr, die Durchsetzungs-Initiative als Folie zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative zu nehmen, mit dem Ziel, einen Rückzug der zweiten Initiative zu erreichen und damit zu verhindern, dass der detaillierte Deliktskatalog auf die Verfassungsebene kommt. Das war klar eine politische Zielsetzung und Beurteilung.

Der Ständerat nahm eine andere Beurteilung vor. Er orientierte sich am konkreten Auftrag der Umsetzung der vom Volk angenommenen Ausschaffungs-Initiative, ohne die mögliche Annahme der Durchsetzungs-Initiative vorwegzunehmen. Er entschied sich mit grosser Mehrheit für dieses Vorgehen.

Die Kommission Ihres Rates hat sich nun mehrheitlich dem Ständerat angeschlossen, aus folgenden vier Gründen:

1. Das deutliche Resultat im Ständerat lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass das Konzept des Nationalrates obsiegen könnte.

2. Die Verhältnismässigkeit bzw. die Härtefallklausel war bereits vor einem Jahr auch in diesem Rat nur knapp gescheitert. Auch hier wäre ein Einschwenken dieses Rates höchst wahrscheinlich.

3. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass der Beschluss des Ständerates dem Volkswillen entspricht und geeignet ist, als Argument gegen die Durchsetzungs-Initiative zu taugen.

4. Der Bundesrat hält auch nicht mehr an seinem Entwurf fest, sondern er unterstützt nun die ständerätliche Fassung.

Das waren die Gründe der Mehrheit Ihrer Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen. Der Beschluss des Ständerates ist stärker, härter als der Entwurf des Bundesrates und ist auch härter als der seinerzeitige Gegenvorschlag, der vom Volk abgelehnt wurde. [PAGE 258]

Ich äussere mich noch kurz zu den Minderheitsanträgen: Die Minderheit I (Rutz Gregor) zu Artikel 66a verlangt eigentlich einen Konzeptentscheid, sie möchte am Konzept unseres Rates festhalten. Dieser Antrag wurde in der Kommission abgelehnt.

Die Mehrheit will übrigens eine Änderung vornehmen, indem sie die Streichung des vom Ständerat eingefügten Artikels 66a Absatz 1 Buchstabe dsexies beantragt. Dieser nennt die "Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland". Es wäre das einzige Delikt ohne Tatbestand im Strafgesetzbuch gewesen. Diese Bestimmung wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gestrichen. Insgesamt wurde das Konzept des Ständerates mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.

Die Minderheit Schenker Silvia will im Ausländergesetz eine spezielle Härtefallregelung für Opfer einführen. Es wäre durchaus stossend, wenn Familienangehörige mit ausgeschafft würden, obwohl sie selber schuldlos oder gar Opfer wären. Die Kommissionsmehrheit ist aber der Meinung, dass Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes genügt; dieser sieht Ausnahmen bei "wichtigen persönlichen Gründen" vor. Die Kommission lehnte den Antrag Schenker Silvia mit 14 zu 9 Stimmen ab.

Der von der Minderheit II (Rutz Gregor) aufgenommene Antrag, welcher die wieder eingeführte Härtefallklausel streichen möchte, wurde mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Noch ein paar Bemerkungen zuhanden der Materialien: Bei Artikel 59 Absätze 3ff. des Ausländergesetzes finden Sie noch technische Anpassungen. Das Problem ist, dass das Ausländerrecht die Folgen der Landesverweisung regeln und deshalb auch auf die Artikel zur Landesverweisung verweisen muss. Als die nichtobligatorische Landesverweisung aufgenommen wurde, musste in diese Artikel ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen aufgenommen werden, aber bei vier Artikeln ist das in der Beratung durch den Ständerat nicht geschehen. Dort ist nur der Artikel zur obligatorischen Landesverweisung erwähnt, nicht aber jener zur nichtobligatorischen. Man müsste im Strafgesetzbuch jeweils nicht nur Artikel 66a, "Obligatorische Landesverweisung", anführen, sondern auch Artikel 66abis, "Nichtobligatorische Landesverweisung", und beim Militärstrafgesetz nicht nur Artikel 49a, sondern auch Artikel 49abis. Diese redaktionellen Ergänzungen mussten formell beschlossen werden. Betroffen sind im Ausländergesetz Artikel 59 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a, Artikel 76 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 78 Absatz 1; dies zuhanden der Materialien bzw. zuhanden des Ständerates.