Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-12
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-12
Wortprotokoll
Ich empfehle Ihnen wie die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Es kommt nicht so darauf an, welche dieser beiden Formulierungen gewählt wird. Erstens wird die Verpflichtung, bei der Ausreise mitzuwirken, ausdrücklich auch im Bundesgerichtsurteil festgehalten. Zweitens wird dort dargelegt, dass es bei der Feststellung der Notlage besonders wichtig sei, dass die betroffene Person mitwirke. Ursprünglich haben Sie das mit dem Begriff der Glaubhaftmachung umschrieben. Die Angst der Gegner dieses Vorschlages ist, Glaubhaftmachung bedeute das Erbringen eines Beweises. Das war nie gemeint. Das Erfordernis der Mitwirkung bei der Feststellung der Notlage läuft eigentlich auf das hinaus, was Ihnen der Bundesrat mit der Glaubhaftmachung vorgeschlagen hat, sodass mit der Formulierung des Nationalrates alle Fälle der Mitwirkung erfasst sind, insbesondere auch die Mitwirkung bei der Feststellung der Notlage. Darauf sind die Leute angewiesen.
Zu dieser Verpflichtung ist natürlich gefragt worden: Was geschieht andernfalls? Die Folge einer Nichtmitwirkung bei der Ausreise ist auf jeden Fall nicht der Entzug der Nothilfe. Das ist nicht die Folge, denn nach Artikel 12 der Verfassung und dem Bundesgerichtsurteil ist Nothilfe selbst bei Nichtmitwirkung bei der Ausreise zu gewähren, sofern tatsächlich eine Notlage besteht. Was ist es denn sonst? Das Bundesgericht hat auch festgestellt, wenn jemand nicht mitwirke, müsse die Mitwirkung halt anders erreicht oder erzwungen werden.
Es ist natürlich etwas theoretisch zu glauben, dass in jedem konkreten Fall eine Beurteilung erfolgt, um dann zum Beispiel eine Durchsetzungshaft anzuordnen - das kann es nicht sein. Aber ich glaube, diese Mitwirkungspflicht hier festzuhalten - auch wenn sie rechtlich von etwas schwacher Bedeutung ist - ist richtig und sinnvoll. Diese Pflicht deckt auch den besonderen Fall der Mitwirkung bei der Feststellung der Notlage ab.
Darum sollten sich die beiden Räte hier einigen. Die Auslegung ist ja von grosser Bedeutung.