Rossini Stéphane · Nationalrat · 2015-06-18
Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-18
Wortprotokoll
Art. 72; 73 Abs. 2, 3; 81 Abs. 2; 82
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 72; 73 al. 2, 3; 81 al. 2; 82
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 92a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Borer
Abs. 1
Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
Abs. 2
Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten.
Abs. 3
Gegen zivile Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich keine Waffen eingesetzt werden. Lassen die gesamten Umstände jedoch darauf schliessen, dass ein ziviles Luftfahrzeug zu terroristischen Zwecken eingesetzt wird und kann eine unmittelbar drohende und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung nicht anders abgewendet werden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ausnahmsweise den Waffeneinsatz anordnen. Sie oder er kann diese Kompetenz an den Kommandanten der Luftwaffe oder an eine von diesem bezeichnete Person delegieren.
Abs. 4
Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.
Abs. 5
Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.
Schriftliche Begründung
Der Einzelantrag lag der SiK-NR vor. In der Abstimmung unterlag dieser mit 7 zu 6 Stimmen bei 8 Enthaltungen. Es sind also nach der Diskussion noch Unsicherheiten vorhanden. Der Beschluss des Ständerates scheint mir bei eingeschränktem Luftraum zu genügen. Hingegen bei nichteingeschränktem Luftraum, im Normalfall, könnte sich die Lage dahingehend entwickeln, dass schlussendlich der Pilot vor der Entscheidung steht, ein Luftfahrzeug abschiessen zu müssen. Dies ist meines Erachtens staatspolitisch nicht [PAGE 1236] haltbar und bedarf einer weiteren gründlichen Beurteilung durch den Ständerat.
[VS]
Art. 92a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Borer
Al. 1
L'usage des armes contre des aéronefs n'est autorisé que si les autres moyens disponibles ne sont pas suffisants.
Al. 2
Les armes peuvent être utilisées contre des aéronefs d'Etat, notamment des avions militaires, qui utilisent l'espace aérien suisse sans autorisation ou au mépris des conditions fixées dans l'autorisation, lorsque ces aéronefs ne se conforment pas aux ordres de la police aérienne.
Al. 3
Il est en principe interdit de faire usage des armes contre des aéronefs civils. Si l'ensemble des circonstances donnent à penser qu'un aéronef civil est utilisé à des fins terroristes et si une menace sérieuse et imminente pour l'intégrité corporelle et la vie ne peut pas être écartée autrement, le chef du DDPS peut exceptionnellement ordonner l'usage des armes. Il peut déléguer cette compétence au commandant des Forces aériennes ou à l'un des subordonnés directs de celui-ci.
Al. 4
L'usage des armes est réservé dans les cas d'état de nécessité ou de légitime défense.
Al. 5
Le DDPS édicte les prescriptions relatives à l'usage des armes après consultation du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication.