Humbel Ruth · Nationalrat · 2013-09-11
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-11
Wortprotokoll
Die Motion verlangt die Aufhebung von Artikel 59c Absatz 1 Litera a der Verordnung über die Krankenversicherung. Der Bundesrat versteht den Vorstoss richtig. Ich möchte, dass er von seiner Kompetenz, diese Bestimmung aufzuheben, Gebrauch macht. Ich erwarte nicht, dass er der Bundesversammlung die Aufhebung vorschlägt.
Artikel 59c Absatz 1 Litera a lautet wie folgt: "Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken." Dieser Wortlaut verhindert eine gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung. Er behindert aber auch die Festlegung von differenzierten Taxpunktwerten im ambulanten Bereich, namentlich die geforderte Besserstellung der Hausärzte; er verhindert, dass höhere Taxpunktwerte für Hausärzte ausgehandelt werden können.
Ich kann dazu zwei konkrete Beispiele anführen: Mit der Spitalfinanzierung wollten wir einen Wechsel von der Kostenrückerstattung zur Leistungsfinanzierung vollziehen. Wir wollten, dass leistungsstarke Spitäler, kosteneffiziente Spitäler auch Gewinne machen und diese reinvestieren können. Mit dieser Verordnungsbestimmung wird das verhindert. Wir haben in der Praxis die Situation, dass gerade Regionalspitäler mit gleichen Leistungen unterschiedliche Preise, unterschiedliche Base Rates zugesprochen bekommen. Günstigere Spitäler bekommen einen tieferen Preis als Spitäler, die teurer produzieren. Das sind falsche Anreize, welche Bemühungen, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken, behindern.
Es gibt aber auch ein Beispiel im ambulanten Bereich. Als eine Krankenkasse, die Visana, im Berner Oberland mit Hausärzten einen höheren Taxpunktwert aushandeln wollte, musste sie ziemlich hohe Hürden überwinden. Sowohl der Preisüberwacher wie auch der Regierungsrat haben, gestützt auf diese Bestimmung in der Verordnung, empfohlen, einen höheren Taxpunktwert nicht zu genehmigen, weil er über den transparent ausgewiesenen Kosten liegen würde.
Diese zwei Beispiele zeigen, dass diese Bestimmung in der Verordnung über die Krankenversicherung unsinnig ist. Der Bundesrat argumentiert zu Beginn seiner Stellungnahme richtig. Er zieht dann einfach eine falsche Schlussfolgerung. Er verweist auf Artikel 49 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes, wonach sich die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren haben, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Diese Bestimmung wird in Litera b von Artikel 59c Absatz 1 KVV übernommen, wonach der Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf.
Ich bitte Sie, einer gesetzeskonformen Umsetzung der Spitalfinanzierung zum Durchbruch zu verhelfen und meine Motion zu unterstützen, damit der Bundesrat diese Verordnungsbestimmung in eigener Kompetenz aufhebt.