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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-06-01

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Mein Minderheitsantrag betrifft das Bundesgesetz über den Konsumkredit unter Ziffer II der Vorlage. Es geht um die Fälle, bei denen ein Kauf oder eine Dienstleistungserbringung in Verbindung mit einem Konsumkredit steht. Konkret geht es um Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes, wo die Folgen des Widerrufs für diese Fälle geregelt sind.

Die Vorgeschichte der parlamentarischen Initiative und des vorliegenden Gesetzes haben die Kommissionssprecher erläutert. Es ist ein Tauziehen, das uns schon jahrelang beschäftigt. Die aktuelle Vorlage, die nun vor Ihnen liegt, bringt einen verbesserten Konsumentenschutz bei Telefonverkäufen und eine Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage. Diese Verbesserung will nun die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen gleichzeitig mit einem erheblichen Rückschritt beim Konsumentenschutz durch Schaffung einer neuen Entschädigungspflicht beim Widerruf von Abzahlungskäufen und Leasingverträgen verbinden, und zwar ohne jeden Anlass. Das kam jetzt, mitten in der Differenzbereinigung, rein.

Worum geht es? Bereits nach geltendem Recht haben Verkäufer und Leasinggeber im Fall eines Widerrufs Anspruch auf einen angemessenen Mietzins, wenn die Sache vor dem Widerruf gebraucht worden ist. Damit wird den berechtigten wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung getragen. Sie können sich zudem auch wirksam gegen allfällige Missbräuche des Widerrufsrechts schützen, indem sie mit der Übergabe der Sache bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zuwarten. Vorsichtige Verkäufer und Leasinggeber - das sage ich zuhanden der Mehrheit - machen das bereits heute.

Nach dem Antrag der Mehrheit sollen neu Konsumentinnen und Konsumenten, die einen Abzahlungskauf oder einen Leasingvertrag widerrufen, eine Entschädigung bezahlen müssen, wenn sie die Sache bereits auf eine Weise gebraucht haben, die über die Prüfung der Vertragsmässigkeit und der Funktionsfähigkeit hinausgeht.

Soweit nun an diese Prüfungsmöglichkeit angeknüpft wird, macht die vorgeschlagene Bestimmung schon inhaltlich keinen Sinn, weil es beim Widerrufsrecht im Rahmen von Konsumkreditverträgen um den Schutz vor Überrumpelung geht und nicht um die Prüfungsmöglichkeit. Gleichzeitig wird die neue Bestimmung - ich bitte die Mehrheit, das jetzt einfach einmal zu beachten - nicht praktikabel sein und zu zusätzlichen Abgrenzungsproblemen und Streitereien führen. Letztlich wird damit das finanzielle Risiko eines Widerrufs von den Verkäufern und Leasinggebern auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt. Damit wird der Konsumentenschutz geschwächt. Die Konsumentinnen und Konsumenten können einen Vertrag nicht mehr frei widerrufen, weil sie eine zusätzliche Entschädigung befürchten müssen.

Ich ersuche Sie deshalb, mit der Minderheit beim funktionierenden geltenden System zu bleiben. Es hat zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Zudem wurde das Bundesgesetz über den Konsumkredit jüngst revidiert, und diese Frage stand überhaupt nicht zur Debatte. Bereits heute besteht das Risiko, dass der Vertragsgegenstand, zum Beispiel ein Auto oder ein Fernseher, während der Widerrufsfrist gebraucht wird und an Wert verliert. Verkäufer und Leasinggeber können sich aber wie gesagt bereits heute gegen einen Wertverlust schützen.

Wenn die Mehrheit hier nun höhere Entschädigungen zugunsten der Verkäufer und Leasinggeber einführen will, und zwar zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten, so schützt sie damit nicht etwa die KMU, sondern die grossen Leasing- und Versicherungsgesellschaften. Eine solche Ausdehnung ist nicht haltbar. Das vorliegende Gesetz bringt ein Widerrufsrecht beim Telefonverkauf und eine Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage. Das löst bei Verkäufern und Konsumkreditgebern sicherlich keinen erhöhten Schutzbedarf aus. Es ist eine völlig absurde Verknüpfung; sie schwächt die Konsumentinnen und Konsumenten. Das wollen wir mit dieser Revision sicherlich nicht bewirken.

Ich bitte Sie deshalb, beim geltenden Recht zu bleiben. Folgen Sie der Minderheit, und bestätigen Sie damit das funktionierende geltende System. Die Mehrheit hebelt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, wie gesagt, unnötigerweise aus.