Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01
Wortprotokoll
Es liegt hier ein Einzelantrag Feri Yvonne mit Bestimmungen zu den Artikeln 63, 64 und 65 IPRG vor, die ein Gesamtpaket bilden. Deshalb äussere ich mich zu allen drei Gesetzesartikeln.
Das schweizerische Scheidungsrecht bietet eine differenzierte und faire Lösung zum Vorsorgeausgleich. Deshalb müssen wir verhindern, dass diese Lösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden kann. Der Vorschlag des Bundesrates zum internationalen Recht wird diesem Anliegen gerecht, und zwar mit einer denkbar schlanken Lösung: Über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben kann nämlich nur in der Schweiz verbindlich befunden werden. Das hat den Charme der Einfachheit und der Klarheit. Es bedeutet aber auch, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen stets ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werden muss.
Der Antrag Feri Yvonne entspricht der Lösung, welche die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erarbeitet hatte, die dann aber vom Ständerat knapp abgelehnt wurde. Sie setzt der Lösung des Bundesrates eine differenziertere, dafür aber auch kompliziertere Lösung entgegen: Ausländische Urteile zu schweizerischen Vorsorgeguthaben sollen in gewissen, eng umrissenen Fällen zur Anerkennung zugelassen werden. Das gilt für sogenannt pfannenfertige Urteile, die von der Vorsorgeeinrichtung direkt umgesetzt werden können. Dieser Gegenvorschlag macht es allerdings nötig, eine Korrekturmöglichkeit in Form einer Abänderungsklage vorzusehen: Damit sollen ausländische Urteile korrigiert werden können, die sich nicht an die schweizerischen Teilungsgrundsätze halten. Der Hauptvorteil dieses Gegenvorschlages soll also darin bestehen, dass der berechtigte Ehegatte respektive die berechtigte Ehegattin bei unproblematischen ausländischen Urteilen kein zweites Verfahren in der Schweiz durchlaufen muss.
Der Bundesrat kann dieses Anliegen durchaus nachvollziehen. Allerdings sind wir der Meinung, dass dieser Gegenvorschlag etwas zu viel verspricht. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich wirklich absichern möchte, wird vom Ausgleichsberechtigten eine Bestätigung eines schweizerischen Gerichtes verlangen. Es wird also auch nach dieser alternativen Lösung oft zu einem zusätzlichen Verfahren in der Schweiz kommen. Damit läuft aber das Hauptanliegen des Gegenvorschlages ins Leere, weil er ja verhindern will, dass in der Schweiz noch ein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden muss.
Dem Bundesrat erscheinen beide Ansätze vertretbar. Es gibt hier in der Tat keine perfekte Lösung. Man muss hier die Kosten und den Nutzen gegeneinander abwägen. Wir sind der Meinung, der Vorschlag des Bundesrates sei einfacher; er hat aber in der Tat den Nachteil, dass stets noch einmal ein Entscheid in der Schweiz gefällt werden muss. Der Nachteil des Gegenvorschlages ist, dass er diesbezüglich nicht so viel einfacher ist, weil trotzdem noch einmal ein Verfahren durchgeführt werden muss, wenn sich eine Vorsorgeeinrichtung absichern will.
Das ist die Ausgangslage. Der Bundesrat bleibt bei seinem Entwurf - und Sie entscheiden.