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Rossini Stéphane · Nationalrat · 2015-06-01

Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Le président (Rossini Stéphane, président): Vous avez entendu que la proposition de la minorité Schneider Schüttel à l'article 7e a été retirée.

[VS]

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

[VS]

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

[VS]

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

[VS]

Ziff. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Feri Yvonne

Art. 63 Abs. 1bis

Streichen

Art. 64 Abs. 1bis

Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Art. 65 Abs. 3

Eine ausländische Entscheidung über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Durchführbarkeit der Entscheidung und die Höhe der Guthaben bestätigt haben.

Art. 65 Abs. 4

Entspricht eine nach Absatz 3 anerkennbare Entscheidung den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Vorsorgeausgleich nicht, so kann innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf Abänderung geklagt werden.

Schriftliche Begründung

Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates und einer hauchdünnen Mehrheit des Ständerates (22 zu 21 Stimmen in erster Lesung am 12. Juni 2014) sollen für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge neu ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig sein (Art. 63 Abs. 1bis IPRG). Begründet wird dies damit, dass ausländische Gerichte in Scheidungen Frauen viel weniger als die Hälfte des Guthabens zugesprochen haben, welche der Ehemann in der Schweiz hatte. Das sei ungerecht und müsse verhindert werden. Diese Regelung übersieht aber, dass eine ausschliessliche schweizerische Zuständigkeit zur Folge hätte, dass z. B. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern praktisch immer zwei Gerichtsverfahren stattfinden müssten, nämlich die Scheidung im Wohnsitzland und anschliessend noch die Teilung der Austrittsleistungen oder der Guthaben bei der Pensionskasse in der Schweiz. Abgesehen von den grossen Koordinationsschwierigkeiten, welche sich daraus ergeben, schwächt diese Regelung die Stellung der im Ausland wohnenden Ehegattin oder des im Ausland wohnenden Ehegatten enorm. Es besteht die Gefahr, dass diese Person den Aufwand scheuen wird, ein zweites Gerichtsverfahren in der Schweiz durchzuführen (Anwaltssuche, Kosten usw.), und deshalb ihrer Ansprüche auf Teilung der Vorsorgeleistung bei Scheidung verlustig geht. Dieser Person wäre selbst dann besser gedient, wenn sie aufgrund des ausländischen Scheidungsurteils einen möglicherweise leicht ungenügenden Vorsorgeausgleich zugesprochen erhielte. Als Korrektiv gegen ungerechte Urteile dient jedenfalls Artikel 65 Absatz 4 IPRG, wie er von der RK-SR nach den Anhörungen sehr differenziert erarbeitet und vertreten wurde. Die hier vorgeschlagene Lösung entspricht jener, welche die RK-SR mit grosser Mehrheit vorgeschlagen hatte und im Plenum des Ständerates mit lediglich einer Stimme Unterschied abgelehnt wurde.

[VS]

Ch. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Feri Yvonne

Art. 63 al. 1bis

Biffer

Art. 64 al. 1bis

En l'absence de compétence au sens de l'alinéa 1, ce sont les tribunaux suisses du siège de l'institution de prévoyance qui sont compétents pour connaître du partage de prétentions envers une institution suisse de prévoyance professionnelle.

Art. 65 al. 3

Une décision étrangère concernant le partage de prétentions envers une institution suisse de prévoyance professionnelle n'est reconnue en Suisse que si les institutions de prévoyance professionnelle concernées ont confirmé le fait que la décision est réalisable ainsi que le montant des prestations. [PAGE 771]

Art. 65 al. 4

Si une décision pouvant être reconnue en vertu de l'alinéa 3 est contraire aux principes du droit suisse relatifs au partage de la prévoyance professionnelle, une demande de modification peut être déposée devant un tribunal dans un délai d'un an à compter de l'entrée en force de ladite décision.