Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-01
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-01
Wortprotokoll
Bei Artikel 7e des Schlusstitels geht es darum, unter bisherigem Recht entstandene Renten, die mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlöschen, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Mein Minderheitsantrag bezweckt Folgendes: Es geht darum, mit Artikel 7e nicht nur bestehende Renten zu erfassen, bei welchen der verpflichtete Ehegatte noch lebt, [PAGE 770] sondern auch zu ermöglichen, dass eine solche Rente wieder aufleben kann, wenn der verpflichtete Ehegatte bereits verstorben ist. Das betrifft übrigens lediglich die neurechtlichen Scheidungen, das heisst die Scheidungen ab dem Jahr 2000.
Ich werde den Minderheitsantrag zurückziehen, möchte Ihnen aber dennoch ein paar Erklärungen dazu abgeben. Die Annahme meines Minderheitsantrages hätte zur Folge, dass Witwen, deren Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits verstorben ist, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die bestehenden Renten gelten, ebenfalls wieder eine Rente beziehen könnten. Es geht also um eine gewisse Rückwirkung der Gesetzesänderungen zugunsten der geschiedenen Witwen. Ich gehe zudem davon aus, dass es sich um wenige Fälle handeln dürfte und der Aufwand klein wäre. Die Verwaltung hat eine gesetzgeberisch korrekte Formulierung meines Wunsches ausgearbeitet. Sie hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass sie eine solche Änderung ablehnt. Die Problematik liegt darin, dass heute in solchen Fällen eben keine Rente mehr existiert, im Gegensatz zu den in der bundesrätlichen Variante von Artikel 7e geregelten Fällen. Es entsteht also nicht eine neue Leistungspflicht, im Gegensatz zu meinem Fallbeispiel. Gemäss Verwaltung hätte mein Minderheitsantrag zusätzliche Nachteile zur Folge wie die Kürzung von aktuell fliessenden Renten an weitere Hinterlassene des verstorbenen Ex-Ehegatten.
Ich habe mich im Nachgang zu den Diskussionen in der Kommission noch mit weiteren Expertinnen und Experten unterhalten, und man hat mir bestätigt, dass der Aufwand für das Wiederauflebenlassen der Renten wie auch für die Finanzierung und nicht zuletzt auch für die Korrektur der fliessenden Renten gross sein könnte. Ich sehe ein, dass diese von mir gewünschte Rückwirkung problematisch ist und zusätzliche Probleme kreieren könnte.
Ich ziehe daher meinen Minderheitsantrag zurück.