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Fischer Roland · Nationalrat · 2015-06-01

Fischer Roland · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Mit meiner parlamentarischen Initiative schlage ich Ihnen vor, das Steuerharmonisierungsgesetz und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer im Bereich der Besteuerung von Vorsorgeleistungen zu ändern. Dies soll in der Art geschehen, dass beim Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU die Freizügigkeitsleistung nicht mehr am Ort der Freizügigkeitsstiftung, sondern am letzten Wohnort des Begünstigten besteuert wird.

Was ist das Problem? Wer vor seiner Pensionierung endgültig die Schweiz in Richtung eines Nicht-EU-Landes verlässt, kann sich das Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule auszahlen lassen, und zwar nach dem Wegzug aus der Schweiz. Weil der Begünstigte in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, fällt die Quellensteuer an, und zwar gemäss geltendem Recht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Diese Regelung wird heute missbraucht. So kann ich z. B. mein Guthaben wenige Tage vor meinem Wegzug aus der Schweiz in eine Freizügigkeitsstiftung, die in einem sehr steuergünstigen Kanton situiert ist, transferieren lassen. Wenn ich mir dann die Freizügigkeitsleistung nach meinem Wegzug ausbezahlen lasse, fällt die tiefere Quellensteuer im Sitzkanton an. Das kann bei einem Vermögen von beispielsweise etwa einer Million weit über 50 000 Franken ausmachen. Diese Regelung ist eine unfaire Facette des Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen, zumal die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge eigentlich nichts anderes sind als verzögerte Lohnauszahlungen.

Der Steuerwettbewerb entspricht dem föderalistischen Grundgedanken. Der Steuerwettbewerb ist Ausfluss der in einem föderalistischen System sinnvollen Steuerkompetenz der Kantone, dies insbesondere deshalb, weil die Kantone auch einen grossen Entscheidungsspielraum bei den Ausgaben haben. Die Kantone entscheiden über ihre Steuerbelastung aufgrund verschiedener Faktoren: Steuerbasis, Ausgaben des Kantons, strategische Überlegungen usw. Grundgedanke des Steuerwettbewerbs ist aber auch das sogenannte Äquivalenzprinzip, welches mit dem neuen Finanzausgleich in die Bundesverfassung aufgenommen wurde. Dieses Prinzip besagt, dass das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, auch die Kosten tragen soll und dass dieses Gemeinwesen über diese Leistung bestimmen kann. Mit diesem Prinzip möchte man erreichen, dass diejenigen, die über die Leistungen entscheiden, auch diejenigen sind, die sie konsumieren und die die entsprechenden Kosten bezahlen. Ganz einfach ausgedrückt: Wer zahlt, befiehlt.

Nun unterläuft man aber mit der geltenden Regelung für die Auszahlung von Vorsorgeleistungen an Personen, die eben in ein Nicht-EU-Land auswandern, quasi diesen Grundgedanken, weil es möglich ist, dass mit wenigen Mausklicks und mit sehr geringen Kosten steuerbare Einkünfte einer Person von einem Kanton in einen anderen verschoben werden; dies, auch wenn die Person überhaupt keinen Bezug zu diesem Kanton hat, nie dort gewohnt hat, nie dort öffentliche Dienstleistungen in Anspruch genommen hat noch sonst einen Bezug zu diesem Kanton hat. Dadurch gehen dem ursprünglichen Wohnkanton Einnahmen verloren, und der Kanton mit der geringeren Steuerbelastung bekommt eigentlich zusätzliche Einnahmen, ohne dass er mit diesem Geld dann irgendwelche öffentlichen Güter und Dienstleistungen für diesen Bürger finanzieren muss.

Ich denke auch nicht, dass mit der Regelung, wie sie heute besteht, diese Wirkung beabsichtigt war. Ich denke, dass der kurzfristige, vorübergehende Transfer von Freizügigkeitsleistungen in einen Kanton, in dem der Begünstigte nie einen Wohnsitz hatte, eine unerwünschte Wirkung des Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen ist. Dieses stossende Steuerschlupfloch sollte zugunsten eines fairen interkantonalen Steuerwettbewerbs geschlossen werden.

Ich bitte Sie deshalb, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

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