Gross Jost · Nationalrat · 2000-03-08
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, diese Motion zu überweisen.
Bereits sind einige Ausführungen zur Bedürfnisklausel - Artikel 55a - gemacht worden. Hier möchte ich einfach noch einmal auf die Grundsätze eingehen, denen ein zukünftiges Modell der Einschränkung des Kontrahierungszwanges genügen muss, und vielleicht auf einige Bedenken, wie sie von Frau Polla geäussert worden sind.
In diesem Rat war die Einschränkung des Vertragszwanges aufgrund eines Antrages Raggenbass seinerzeit sehr klar mehrheitsfähig. Es kam zum Ausdruck, dass dieser Rat das klare Ziel hat, die Mengenentwicklung im Gesundheitswesen in den Griff zu bekommen. In der Kommission war nur der Weg umstritten. Wer soll nun die Verantwortung übernehmen? Der Bundesrat? Er hat auf diesen Vorschlag eine Weile etwas zögerlich reagiert. Oder muss das Parlament das Heft selber in die Hand nehmen? Mit dieser Motion und der klaren Erwartung, dass die Vorschläge des Bundesrates zusammen mit jenen zur Spitalfinanzierung kommen, haben wir dem Bundesrat jetzt sozusagen einen zweiten Steilpass zugespielt. Wir sind überzeugt - der Bundesrat erklärt sich bereit, diese Motion entgegenzunehmen -, dass der Bundesrat darauf eingehen und seine Zusicherung einlösen wird, bei dieser Materie jetzt vorwärts zu machen.
Ich denke, dass die Bedenken von Frau Polla - jedenfalls, was die EU-Kompatibilität und die Befürchtung einer Dumping-Medizin betrifft - unbegründet sind. In keinem EU-Staat gibt es die völlige Freiheit, zulasten einer vom Staat finanzierten Krankenversicherung berufstätig zu sein. Andere Staaten differenzieren durchaus zwischen der Zulassung zur medizinischen Praxis und jener zur Krankenversicherung. Nur diese Differenzierung wird durch den jetzigen Vorschlag, den Vertragszwang aufgrund sinnvoller Kriterien einzuschränken, aufgegriffen.
Ich glaube auch nicht, dass es richtig ist, Qualität und Wirtschaftlichkeit gegeneinander auszuspielen. In diesem Land ist ein qualitativ gutes Gesundheitswesen auch bei einem System mit eingeschränktem Vertragszwang durchaus möglich.
Welche Bedenken gibt es nun - es gab sie bereits in der Kommission -, auf dieses Modell einzugehen? Wir brauchen ein rechtsstaatlich haltbares Verfahren. Wir wollen nicht das Angebot der Leistungserbringer gewissermassen durch ein Leistungsdiktat der Versicherer ersetzen. Ein entsprechendes Verfahren ist bis jetzt noch nicht genügend geregelt worden. Wir müssen auch die Grundversicherungsleistung in allen Leistungsbereichen und Regionen sicherstellen. Wir können es nicht zulassen, dass ein vertragsloser Zustand entsteht. In einem System mit eingeschränktem Vertragszwang wird die Kompetenz zur Tariffestsetzung ja faktisch aufgehoben - die Erfüllung des Versorgungsauftrages geht dann faktisch in die Kompetenz der Versicherer über. Wir benötigen auch eine klare Regelung, wer zuständig ist, wenn kein Vertrag zustande kommt - eine Regelung der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand.
Wir brauchen natürlich auch eine Einschränkung des Vertragszwangs, die alle Leistungsbereiche betrifft, nämlich den stationären, den halbstationären und den ambulanten. Wenn wir das nur im ambulanten Bereich lösen, dann lösen wir wieder völlig falsche wirtschaftliche Anreize im stationären Bereich aus, dann werden eben wieder mehr Spitalbetten in Anspruch genommen, weil die Vollkostendeckung unter Kontrahierungszwang dort noch besteht.
Ich denke auch, dass wir ein verbindliches System der Wirtschaftlichkeitskontrolle brauchen. Ein solches haben wir bis jetzt nicht, und wir müssen dieses dringend auf diesen nächsten Teilschritt der Revision des KVG hin entwickeln.
Herr Gutzwiller hat es sehr gut auf den Punkt gebracht: Wir müssen kurzfristige Massnahmen betreffend die Bedürfnisklausel und das langfristige Modell der Einschränkung des Vertragszwangs in Einklang miteinander bringen.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion der SGK zu überweisen.