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Baader Caspar · Nationalrat · 2001-12-12

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-12

Wortprotokoll

Ziel der Bestimmung von Artikel 9b ist es, dass vor allem versicherte Frauen, welche wegen der Geburt eines Kindes ihre Arbeit aussetzen müssen, die Möglichkeit erhalten, Arbeitslosenentschädigungen zu beziehen, wenn sie die Arbeit nach der Geburt wieder aufnehmen wollen und keine Arbeit finden. Dieser Artikel soll den bisherigen Artikel 13 Absätze 2bis und 2ter ersetzen. Damit soll der Situation beim Familiennachzug begegnet werden, die vorhin von Frau Goll geschildert worden ist. Aufgrund des bisherigen Artikels 13 Absätze 2bis und 2ter hatten nämlich in der Schweiz arbeitende Ehemänner die Möglichkeit, dass ihre Frauen im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kommen und hier eine Arbeitslosenentschädigung beziehen konnten, ohne je hier gearbeitet zu haben. Sie mussten nach der Geburt einfach eine wirtschaftliche Zwangslage nachweisen, was auf der anderen Seite von den Behörden nicht immer einfach zu beurteilen war. Neu wird deshalb auf das Kriterium dieser Zwangslage verzichtet. Es soll aber nicht nur auf die Geburt eines Kindes als Bezugsvoraussetzung abgestellt werden, sondern es soll neu auch verlangt werden, dass die versicherte Person vor der Geburt ihres Kindes in der Schweiz gearbeitet hat.

Mit dieser neuen Regelung wird beim Vorhandensein der Kriterien der Geburt und der früheren Arbeit die Rahmenfrist von normalerweise zwei Jahren auf vier Jahre verlängert, d. h., eine Frau kann nach der Geburt des Kindes bis zu vier Jahre zu Hause bleiben und dann Arbeitslosenentschädigung beziehen.

Mit dem Minderheitsantrag Berberat soll der Zeitraum für diese vierjährige Frist bis auf 16 Jahre nach der Geburt verlängert werden. Mit dem Antrag der CVP-Fraktion, der der Kommission nicht vorgelegen ist, soll - als Kompromiss - diese Frist bis auf 10 Jahre erstreckt werden. Die Mehrheit will aber nur das Aussetzen der Erwerbstätigkeit während der Geburt und der Betreuung in den ersten vier Lebensjahren nach der Geburt abdecken, also keinen überlangen Schwebezustand aufrechterhalten.

Auch die Minderheitsanträge Goll zu den Absätzen 2bis, 2ter und 4 von Artikel 13 wurden von der Mehrheit klar [PAGE 1888] abgelehnt. Die Minderheit Goll zu Absatz 2bis wurde deshalb abgelehnt, weil diese Bestimmung neu durch Artikel 9b ersetzt wurde, die Kommission keine Frist von 16 Jahren mehr wollte und auch auf den Nachweis der Zwangslage nach einer Erziehungsperiode verzichten wollte.

Zu Frau Fässler: Das Problem der Adoption ist in Artikel 9b Absatz 6 geregelt worden, indem der Bundesrat dort eine Kompetenz erhält, diese Angelegenheit auf dem Verordnungsweg zu regeln.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 13 zu 8 Stimmen - die Ablehnung der Minderheitsanträge und die Zustimmung zur Mehrheit.