Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-03-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich hier noch ein paar grundsätzliche Bemerkungen mache: Wir befinden uns jetzt in einem zentralen Abschnitt der Revision des Militärgesetzes. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf vorgesehen, dass die Organisation sowie die Gliederung der Armee im Gesetz geregelt werden und mit drei Delegationsnormen an ihn abgetreten werden sollen. Die Kommission hat jedoch im Rahmen eines Grundsatzentscheides, der mit 9 zu 4 Stimmen gefällt wurde, an der bisherigen Form einer Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee festgehalten. Nur die zwingenden Rechte und Pflichten sollen ins Gesetz aufgenommen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung regelt demzufolge die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, die Berufsformationen und die Dienstzweige.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch den Verweis auf die im gleichen Kontext stehenden - der Präsident hat es bereits erwähnt - Artikel 95 bis 98, 98a sowie 149 des Militärgesetzes. Sie müssen aus dem Entwurf des Bundesrates gestrichen werden, damit wir aufgrund der künftigen Armeeorganisation wieder wie bis anhin in Bezug auf die Organisation auf das geltende Recht zurückgreifen können. Der Soll-Bestand wird also aus dem Gesetz herausgestrichen und in die Verordnung der Bundesversammlung transferiert.
Als Konsequenz dieses von der Kommission gefällten Grundsatzentscheids werden wir deshalb jetzt die ganzen organisatorischen Fragen im Rahmen von Vorlage 5 diskutieren. Bei Artikel 149, der aufgrund der anderen Konzeption aus der Vorlage des Bundesrates gestrichen wurde, müssten dann in der Fassung, die die Kommission vorschlägt, zusätzlich Inhalte und Verweise auf andere Gesetzesartikel aufgenommen werden, die explizit mit dieser künftigen Armeeorganisation zusammenhängen. Ich komme dann noch darauf zurück.
Im Rahmen der Detailberatung des Militärgesetzes wurde bereits bei Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise bei den vorher erwähnten Artikeln darauf hingewiesen, dass die Kommission einen Grundsatzentscheid gefällt hat. Vorlage 5 kommt jetzt diesem Richtungsentscheid, diesem Grundsatzentscheid nach und verankert die Grundsätze der Organisation wie Soll- und Effektivbestand, Gliederung der Armee, Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates, Zuständigkeiten des Bundesrates und Zuständigkeiten des VBS usw. in dieser separaten Verordnung. Die bisherige Verordnung vom 4. Oktober 2002 wird bei Inkraftsetzung des neuen Militärgesetzes aufgehoben und durch diese neue Verordnung über die Armeeorganisation ersetzt. Ich habe beim Eintreten auf die Vorlage bereits eingehend darauf hingewiesen. Es handelt sich deshalb auch um einen Systementscheid, der dem Bundesrat und dem VBS in Krisenzeiten die notwendige Flexibilität für eine wirkungsvolle und schlagkräftige Organisation der Armee gibt.
Eine Armeeorganisation muss ihre Einsatzfähigkeit jederzeit, insbesondere unter extremem sicherheitspolitischem Druck, unter Beweis stellen können. Das heisst aber auch, dass es möglich sein muss, dass sie, wann und wo notwendig, jederzeit ohne politische Einflüsse und Legitimationsfragen verändert und der Situation bedarfsgerecht angepasst wird. Ein Referendum für rein organisatorische Fragen bezüglich des notwendigen Bestandes zu einer unpassenden Zeit kann die Operationsfähigkeit der Armee beeinflussen, was zu einem derartigen Zeitpunkt nicht unbedingt erwünscht ist.
So viel ganz generell zur Armeeorganisation. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung einstimmig, mit 11 zu 0 Stimmen, angenommen.