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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2014-06-19

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-19

Wortprotokoll

Worum geht es hier bei den Artikeln 4, 6, 9, 10a, 22a, 23, 29 und 34 des Geldwäschereigesetzes? Es geht um Verfahrensgrundsätze, um die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, um besondere Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre, um die Meldepflicht der Finanzintermediäre, um die Meldepflicht bei Kundenaufträgen, um das Verbot, Betroffene und Dritte über die Tatsache der Meldung zu informieren, um die Weiterleitung von Daten aus anderen Staaten, um den Informationsaustausch und um die Datensammlung. Bei all diesen verfahrensrechtlichen Punkten geht es letztlich um Verschärfungen und Erweiterungen der Aufgaben der Finanzintermediäre. Namentlich im Bereich der qualifizierten Steuerdelikte als Vortat sowie bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen kommen aufwendige und nach unserer Beurteilung nichterfüllbare Aufgaben auf den Finanzintermediär zu.

Deshalb stellen wir hier den Antrag, all diese Erweiterungen, all diese Verschärfungen zu streichen. Da wir bei den vorangehenden Debatten Erweiterungen beschlossen haben, ist es nach unserer Meinung nicht notwendig, dass wir hier zusätzliche verfahrensrechtliche Verschärfungen vornehmen. Es ist nicht das Gebot der Stunde, dass wir automatisch B sagen müssten, weil wir A gesagt haben - dem ist nicht so. Hier geht es um verfahrensrechtliche Fragen. Es stellt sich die Frage, ob diese verfahrensrechtlichen Punkte nicht erst bei der Revision des Steuerstrafrechts koordiniert geregelt werden müssten. Es kann nach der Meinung meiner Minderheit nicht angehen, dass wir hier jetzt verfahrensrechtliche Bestimmungen aufnehmen, die wir dann allenfalls bei der Revision des Steuerstrafrechts wieder revidieren müssen. Verschiedene Abklärungen, vor allem in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, sind noch nicht gemacht worden, so, wie sie dann bei der Revision des Steuerstrafrechts gemacht werden müssen.

Die Verpflichtung der Finanzintermediäre, abzuklären, ob Vermögenswerte versteuert sind oder nicht, ist hier neu. Und es stellt sich hinsichtlich der Praxis die Frage, wie diese Abklärung tatsächlich erfolgen soll. Die Minderheit kann sich nicht vorstellen, wie das ohne grosse Bürokratie und ohne grossen administrativen Aufwand praktikabel sein soll, ohne dass wir Gefahr laufen, dass einfach alles gemeldet wird. Da müssen wir Vorsicht walten lassen. Wir täten gut daran, alle diese verfahrensrechtlichen Fragen mit der Revision des Steuerstrafrechts zu koordinieren und die Verfahren nicht jetzt schon zu definieren. [PAGE 1261]

Wir sind jetzt beim letzten Block der Detailberatung. Wir haben ja bei jedem Block Streichungsanträge gestellt. Teilweise, bei zwei, drei Fragen, sind diese Anträge durchgekommen. Ich möchte nochmals festhalten: Diese Vorlage ist nach unserer Meinung eine Generalverdachtsvorlage, die für die effektive Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht viel bringt. Wir können organisatorische und personelle Mängel nicht beheben, indem wir ein Gesetz revidieren. Wir müssen uns dessen einfach einmal bewusstwerden. Wenn wir hier wirklich gewisse Mängel beheben möchten, auch in unseren Verfahren, dann müssten wir auch die Organisation und die personellen und strukturellen Massnahmen überdenken und allenfalls Remedur schaffen. Aber das Vorhaben, die Geldwäscherei mit einer juristischen Definition in den Griff zu bekommen, führt nach unserer Meinung nicht zum Ziel.