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preparatory:AB 17704

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Mit Artikel 90c wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat die Finanzierungsregeln zwingend ändern muss. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass eine Änderung zwingend notwendig wird, wenn der Fonds einen Minusbetrag oder einen Überschuss von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme oder rund 5 Milliarden Franken ausweist. In einem solchen Fall muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Neuregelung vornehmen. Für den Fall eines Überschusses wurde allerdings eine zusätzliche Hürde eingebaut: Die 2,5 Prozent des Fonds-Eigenkapitals müssen abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals erreicht werden.

Noch in der Expertenkommission und in der Vernehmlassung wurde dieser Trick mit dem Betriebskapital von 2 Milliarden Franken nicht benutzt. Es wurde damals ausdrücklich gewünscht, dass je 2,5 Prozent Abweichung bei Vermögen wie Schulden nach oben und unten möglich seien, bis der Beitragssatz geändert werden müsse. Mit der neuen Formulierung des Artikels wird die Senkung des Beitragssatzes um 2 Milliarden Franken bzw. ein Lohnprozent verzögert. Faktisch bedeutet dies, dass eine Senkung des Beitragssatzes erst bei 3,5 Prozent erfolgt und ein Vermögen von 7 statt von 5 Milliarden Franken erreicht werden muss.

Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass dies eine zu hohe Schwelle darstellt, welche zu einer unnötigen steuerlichen Belastung der Löhne führt. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, auf alle Fälle den Antrag der Mehrheit abzulehnen und dem Antrag der Minderheit Baader Caspar zuzustimmen. Sollten Sie das nicht tun wollen, so stimmen Sie eventualiter dem Antrag Bortoluzzi zu.