Tschuppert Karl · Nationalrat · 2001-12-13
Tschuppert Karl · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Am 1. Januar 2002, also in einigen Tagen, treten das Bundespersonalgesetz und die Bundespersonalverordnung in Kraft, welche grundsätzlich auch für das Personal der Parlamentsdienste gelten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Bundespersonalrechtes bei den Parlamentsdiensten sind aber einige Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1988 über die Parlamentsdienste anzupassen.
Die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung obliegt der Verwaltungsdelegation. Diese hat darum einen entsprechenden Vorschlag in Form identischer Parlamentarischer Initiativen beider Ratsbüros erarbeiten lassen. Beide Ratsbüros haben an ihren Sitzungen vom 9. November 2001 den Bericht dazu beraten. Sie beantragen übereinstimmend, dem Entwurf zuzustimmen. Der Ständerat hat diese Vorlage bereits behandelt.
Worum geht es? Es handelt sich einerseits um begriffliche Anpassungen an die Terminologie des neuen Bundespersonalrechtes, andererseits gilt es, die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten eindeutig zu regeln. Die wichtigsten einzelnen Bestimmungen betreffen die Wahl der Generalsekretärin auf Amtsdauer, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Arbeitgeberbefugnisse beim Personal der Parlamentsdienste und die Einschränkung des Streikrechtes der Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
Die Bundesversammlung kann festlegen, welches Personal bei den Parlamentsdiensten auf Amtsdauer gewählt wird. Das Bundespersonalgesetz sieht die Amtsdauerwahl nur als Ausnahme vor. Grundsätzlich wird das Personal unbefristet mit schriftlichem Arbeitsvertrag angestellt. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz wird der Generalsekretär oder die Generalsekretärin durch die Koordinationskonferenz gewählt. Die Wahl bedarf dann der Bestätigung durch die Bundesversammlung. Das Bestätigungserfordernis hat zur Folge, dass eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss. Neben dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin drängt sich bei den Parlamentsdiensten kein weiteres Personal für eine Anstellung auf Amtsdauer auf.
Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin gelten die Bestimmungen der Bundespersonalverordnung und - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - der Amtsdauerverordnung. Diese sieht vor, dass sich die Anstellung bei Ablauf der Amtsdauer stillschweigend für eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine Kündigung erfolgt. Auf eine Bestätigung der Wiederwahl wird verzichtet.
Die Verwaltungsdelegation ist wie bisher zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
Zur Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses gehört selbstverständlich auch die Festsetzung des Lohnes. Die Parlamentsdienste als Arbeitgeber werden nicht völlig andere Stellenbewertungen vornehmen als in der übrigen Bundesverwaltung üblich. Im Gegenteil: Die Verordnung sieht vor, dass die Richtlinien des Bundes bei den Bewertungskriterien sinngemäss anzuwenden sind.
Die Frage des Streikrechtes gab im Büro zu reden. Die neue Bundesverfassung erklärt Streik grundsätzlich für zulässig, allerdings kann die Ausübung dieses Rechtes bestimmten Kategorien von Personen gesetzlich verboten werden. Das Bundespersonalgesetz sieht in Artikel 24 Absatz 1 die Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit der Staatssicherheit und der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen für bestimmte Kategorien von Angestellten das Streikrecht zu beschränken oder aufzuheben. Bundesrat und Bundesgericht bezeichnen in ihren Personalverordnungen entsprechende Kategorien von Angestellten, deren Streikrecht zugunsten der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Behörde eingeschränkt bzw. aufgehoben wird.
Entsprechend liegt es in der Verantwortung der Bundesversammlung, in ihrem Bereich jenen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste das Streiken zu untersagen, welche wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebes der eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit den im Bundespersonalgesetz bezeichneten Staatszielen wahrnehmen. Da in den verschiedenen Situationen ganz unterschiedliche Dienste betroffen wären und darum eine klare Zuordnung a priori nicht möglich wäre, läge es im konkreten Fall am Beauftragten der Verwaltungsdelegation, die Personen zu bezeichnen, denen die Ausübung des Streikrechtes untersagt wird.
Das sind die wichtigsten Neuerungen und Anpassungen.
Ich beantrage Ihnen im Namen des Büros Zustimmung zur vorliegenden Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste.