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Bieri Peter · Ständerat · 2015-03-09

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

Artikel 5 des Waldgesetzes regelt das Rodungsverbot und die möglichen Ausnahmen. Die Ausnahmen werden in Absatz 2 in abstrakter Form umschrieben. Dazu zählen die Güterabwägung, die zwingende Standortgebundenheit und die Vereinbarkeit mit der Raumplanung. Es wird jedoch im geltenden Gesetz nirgends explizit gesagt, in welchem Sachbereich eine Rodungsbewilligung möglich ist. Aus der Praxis weiss man, dass dies Stromleitungen, Gasleitungen, Seilbahnen, Strassen, Bahnen, Militäranlagen und anderes sein können. Bis anhin hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einzelne Tatbestände zu erwähnen; er hat jedoch in Absatz 3 festgelegt, dass finanzielle Überlegungen keinen Grund darstellen können, eine Rodungsbewilligung zu erteilen. Deshalb kommt auch der Antrag der UREK in dieser Form als eine Art Fremdkörper daher. Warum wird jetzt hier als Einzelfall der Bereich Energie erwähnt, warum zum Beispiel nicht auch der Verkehr, die Telekommunikation oder die Wasserversorgung?

Als Präsident des Beirates für geologische Tiefenlager weiss ich, dass bei einem der möglichen Standorte die Oberflächenanlage in einem Wald vorgesehen ist. Dass die UREK mit dem Vorschlag daherkommt, die Energieanlagen explizit und als einzigen Tatbestand zu erwähnen, kann wohl nur damit erklärt werden, dass sie gleichzeitig daran ist, die Vorlage zur Energiestrategie 2050 zu behandeln. Wären wir im Moment daran, den Standort für ein geologisches Tiefenlager zu bestimmen, würde jetzt wahrscheinlich ein Vorschlag kommen, man müsste diesen Tatbestand ins Waldgesetz aufnehmen.

Da bereits Stromleitungen durch den Wald geführt werden, muss es ja schon heute gesetzliche Voraussetzungen geben, die eine Rodung für Energieanlagen ermöglichen. Bekanntlich hat der Nationalrat in der Wintersession 2014 - der Kommissionspräsident hat es erwähnt - im neuen Energiegesetz eine fast gleich lautende Bestimmung aufgenommen, die auch für Anlagen zur Energieversorgung auf Waldareal gelten soll. Es macht deshalb keinen Sinn, hier eine beinahe identische Bestimmung aufzunehmen.

Hinzu kommt, dass beim Antrag der Kommission von einer Abwägung der nationalen Interessen gesprochen wird, während Absatz 2 im Gesetz von wichtigen Gründen spricht. Diese wichtigen Gründe gelten für alle Werktypen bzw. Rodungsgründe. Es stiftet nur Verwirrung, wenn nun plötzlich ein spezifisches nationales Interesse explizit erwähnt wird. So kann man sich fragen, ob es in der Rechtsprechung in Zukunft nicht Probleme gibt, wenn ein anderes nationales Interesse nach einer Waldrodung ruft, dieses Interesse aber im Waldgesetz nicht erwähnt wird.

Der Wald und seine Erhaltung sind in unserem Land ein sensibles Element, das wir nicht ohne Not antasten sollten. Mit diesem von der UREK vorgeschlagenen Zusatz riskieren wir nicht nur Rechtsunsicherheit, wir gefährden unnötigerweise auch diese Gesetzesrevision. Erinnern wir uns daran, dass die letzte Gesetzesrevision im Jahre 2007, welche eine Aufweichung des Rodungsverbots vorsah, prompt zur Einreichung der Volksinitiative "Rettet den Schweizer Wald" führte. Das Parlament verzichtete dann auf die Gesetzesrevision, um den Rückzug dieser Initiative zu erreichen.

Ich bin auch der Meinung, dass eine Windenergieanlage dort hingestellt werden soll, wo der Wind weht; dies kann auch in einem Wald sein. Diese Frage wollen wir aber im Energiegesetz und nicht hier im Waldgesetz lösen, weil wir ansonsten alles aufzählen müssten, was hier allenfalls im nationalen Interesse sein könnte und deshalb im Wald erstellt werden müsste. Aus diesen Gründen gebietet es meiner Ansicht nach die politische Klugheit, im Waldgesetz von einer solchen spezifischen Bestimmung abzusehen.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, diesen Absatz 3bis wegzulassen.