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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-12-08

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-12-08

Wortprotokoll

Den Inhalt der Volksinitiative kennen Sie nach ungefähr dreieinhalb Stunden Diskussion: Es geht um die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20 Prozent auf Nachlässen und Schenkungen ab 2 Millionen Franken. Bis zu diesem Betrag wird die Steuer nicht erhoben. Selbstverständlich gilt dieser Freibetrag auch bei grösseren Nachlässen und Schenkungen. Es sind immer 2 Millionen Franken Freibetrag, beispielsweise auch bei einer Erbschaft von 10 Millionen Franken. Für Erhebung und Einzug sind die Kantone verantwortlich. Zwei Drittel des Ertrages erhält die AHV, ein Drittel erhalten die Kantone. Befreit sollen nach der Initiative auch sein: Ehepartner, eingetragene Partner und von der Gewinnsteuer befreite juristische Personen. Befreit sind auch Geschenke von 20 000 Franken pro Person und Jahr. Im Übrigen sind alle Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass anzurechnen. Eine Ermässigung soll es für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe geben; das würde dann vom Gesetzgeber konkretisiert. Somit wäre bei Annahme der Initiative eine längere Diskussion vorprogrammiert.

Welche Regelung haben wir heute? Heute sind Ehepartner mit Bezug auf die Erbschafts- und die Schenkungssteuer steuerbefreit. Der Kanton Schwyz - das haben wir gehört - kennt weder die Erbschafts- noch die Schenkungssteuer, und der Kanton Luzern kennt keine Schenkungssteuer. Nachkommen sind grundsätzlich steuerbefreit, ausser in den drei Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt; da sind die Steuern für die Nachkommen aber sehr tief. Steuerbefreit sind zudem die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen.

Die Kompetenz zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt traditionellerweise bei den Kantonen. Die Kantone haben die Besteuerung von Ehepartnern bereits sehr früh, also vor vielen Jahren, abgeschafft, die Besteuerung von Nachkommen in den letzten Jahren, und das vor allem aus Steuerwettbewerbsgründen. Im Übrigen ist es so, Herr Nationalrat Egloff, dass in den Kantonen auch die Nachlasssteuer bekannt ist. Es haben nicht alle Kantone Erbanfallsteuern. Es gibt Kantone, beispielsweise mein Heimatkanton, die eine Nachlasssteuer haben. Die Steuer erfasst dabei den gesamten Nachlass und wird eben nicht gesondert entsprechend der Beziehung der einzelnen Erben zum Erblasser erhoben. Das ist ein System, das man nicht nur im Mittelalter gekannt hat, sondern auch im 21. Jahrhundert kennt.

Heute betragen die Einnahmen ungefähr 1 Milliarde Franken, obwohl man die Nachkommen ausgenommen hat. Das heisst, dass die Dritten sehr stark belastet werden. Nach Herausnahme der Nachkommen betragen die Einnahmen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer also knapp 1 Milliarde Franken. Es ist fraglich, ob bei Annahme der Initiative, wenn man dann die Unternehmen und die Landwirtschaftsbetriebe entlastet, tatsächlich ein Aufkommen von 3 Milliarden Franken erzielt werden kann. Je nachdem, wie hoch die Entlastungen ausfallen, sind es nicht 3 Milliarden Franken, und auf die Kantone entfällt sicher nicht ein Anteil von 1 Milliarde.

Die Ausgestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in dieser Initiative erscheint mir in verschiedener Hinsicht problematisch. Insbesondere ist sie heikel mit Bezug auf die Rückwirkung, wobei diese Rückwirkung verfassungsrechtlich in dem Sinn korrekt ist, als sie in einer Verfassungsbestimmung vorgesehen ist. Darum ist es müssig, über Rückwirkung und übermässige Rückwirkung zu diskutieren; es wird ja auf Verfassungsstufe geregelt. Die Ausgestaltung ist vor allem auch mit Bezug auf die Begünstigung der Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe problematisch, weil man nicht weiss, wie hoch dann die entsprechenden Summen sein könnten. Hier gilt es also ein grosses Fragezeichen zu setzen mit Blick darauf, was an Mindereinnahmen oder an nichterzielten Einnahmen resultiert. Problematisch ist meines Erachtens auch, dass die Kernfamilie in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer gleich behandelt werden soll wie entfernte Verwandte. Das entspricht eigentlich nicht unserem Familienrecht. Schauen Sie: Bei den Unterstützungsleistungen und -pflichten beispielsweise nimmt man eine Abstufung vor zwischen näheren und weiteren Verwandten, zwischen Kernfamilie und weiterer Familie.

In Anbetracht der verschiedenen Konstruktionsfehler dieser Initiative - so würde ich es nennen - bittet Sie der Bundesrat, sie zur Ablehnung zu empfehlen.